ABMAHNUNG DR. BENTE
Abmahnung Bente wegen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing
Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Ulrich Bente aus Berlin versenden im Auftrag des Filmrechteinhabers Tele München Fernseh GmbH Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen in Filesharing–Netzwerken. Abgemahnt wird wegen des Filmes New Moon - Biss zur Mittagsstunde. . Die Kanzlei verlangt von den Abgemahnten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie einen Betrag von EUR 956,00. Zu klären ist, ob die Abmahnung berechtigt war und die geforderten Kosten bezahlt werden müssen.
Wir vertreten tausende Abgemahnte aus ganz Deutschland zu einem fairen Pauschalpreis. Die Abmahnung muss auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden. Insbesondere sollten die geforderten Kosten gemindert und die mitgeschickte Unterlassungserklärung aufgrund ihrer erheblichen Konsequenzen abgeändert werden. Andernfalls fangen die Probleme nach Abgabe der falschen Unterlassungserklärung erst an.
Achtung! Machen Sie keine Experimente!
Filesharing-Recht ist ein rechtliches Spezialgebiet. Überlassen Sie Ihre Verteidigung nicht dem Zufall, sondern einem Experten mit jahrelanger Branchenerfahrung. Unsere Kanzlei hat bereits über 12.000 Mandanten erfolgreich verteidigt. Gerne vertreten wir auch Sie bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis. Die Kommunikation erfolgt umkompliziert per
Telefon, Fax, E-Mail und Post. Lassen Sie uns die unten genannten Unterlagen zukommen.
Wir kümmern uns um alles.
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Was ist eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung?
Jemand hat Ihren Internetanschluss benutzt und über ein Dateitauschnetz (z. B. eDonkey, BitTorrent oder eMule) urheberrechtlich geschützte Werke zum kostenlosen Download angeboten. Dies ist illegal und strafbar. Der Rechteinhaber hat nun die Anwaltskanzlei Bente mit der Geltendmachung seiner urheberrechtlichen Ansprüche aus § 97 UrhG beauftragt und fordert die Unterlassung der Urheberrechtsverletzung sowie Schadensersatz. Die Abmahnung ist gesetzlich vorgesehen, allerdings ist ihre Rechtmäßigkeit im Einzelfall zu prüfen.
Wie kommt die Kanzlei an meine Adresse?
Bei einem Test-Download konnte die im Abmahnschreiben genannte Datei von Ihrem Internetanschluss herunterladen. Bei diesem Download wird auch die IP-Adresse übertragen, die Ihrem Internetanschluss zu diesem Zeitpunkt von Ihrem Internetprovider (z. B. Deutsche Telekom, Arcor oder 1&1) angeblich zugewiesen war. Der Provider muss auf einen richterlichen Beschluss hin die Adresse des Anschlussinhabers herausgeben. Die Provider bestreiten auf Kundenanfrage hin oft wider besseres Wissen die Weitergabe von Anschlussdaten.
Wie stehen meine Chancen gegen die Abmahnung und
wie ist die Rechtslage?
Handeln Sie keinesfalls voreilig! Geben Sie nicht die mitgeschickte Unterlassungserklärung (und auch keine aus dem Internet) ab! Sie stellt ein Schuldeingeständnis dar.
Die verschickten Abmahnungen sind pauschale Schreiben, die den Einzelfall nicht berücksichtigen. Zunächst ist in Ihrem speziellen Fall zu prüfen, ob die Abmahnung rechtmäßig war und wie Ihre Chancen stehen. Die Abmahnung bietet mehrere Angriffspunkte. In vielen Fällen hat nicht der Anschlussinhaber selbst, sondern Kinder oder Nachbar den Internetanschluss des Abgemahnten zu Filesharingzwecken genutzt. In diesen Fällen kann der Anschlussinhaber jedoch als sog. Störer haftbar gemacht werden. Haftungsvoraussetzung sind das Bereitstellen des Internetanschlusses sowie die Verletzung von zumutbaren Prüfungs- und Vorkehrungspflichten. Die Gerichte sind sich uneins bezüglich des zumutbaren Umfangs dieser Pflichten. Viele verlangen eine Sicherung des WLANs auf höchster Stufe, andere die ständige Überwachung der Familienmitglieder und die Einrichtung von Benutzerkonten auf den PCs. Andere verneinen die ständige Aufsichtspflicht der Eltern bei der Internetnutzung von Minderjährigen. Dasselbe gilt für die Überwachung von Mitarbeitern durch den Arbeitgeber. Der Anschlussinhaber kann also für etwas in Anspruch genommen werden, das er nicht getan hat. Er muss die Einhaltung der zumutbaren Prüfungspflichten vor Gericht beweisen.
Unterlassungserklärung abgeben?
Zur Vermeidung des dargelegten Prozessrisikos raten wir in den allermeisten Fällen dazu, eine von uns abgeänderte (modifizierte) Unterlassungserklärung ohne Schuldeingeständnis abzugeben. Wir filtern aus der mitgeschickten Unterlassungserklärung alle Forderungen heraus, auf die kein Anspruch der Abmahner besteht, insbesondere die Übernahme von Anwaltskosten sowie die (unübliche!) Vertragsstrafe von " mindestens EUR 10.000,00". Wichtig ist, die Unterlassungserklärung und das Begleitschreiben so zu formulieren, dass sie kein Schuldeingeständnis darstellen. Gerade die modifizierte Unterlassungserklärung muss juristisch einwandfrei sein, weshalb es sich nicht empfiehlt, eine aus dem Internet herunter geladene Unterlassungserklärung zu verwenden.
Man sollte die Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärung einhalten. Damit wird ein sehr teures Gerichtsverfahren auf Unterlassung verhindert. Hiervon streng zu trennen ist die Forderung nach Anwaltskosten und Schadensersatz. Die Abmahnanwälte können also trotzdem ihre Kosten einklagen, ganz gleich, ob eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde oder nicht.
Forderungen bezahlen?
Nach Abgabe einer Unterwerfungserklärung gilt es, die Anwaltskosten und Schadensersatzforderungen zu erledigen. Sie müssen grundsätzlich die Abmahnkosten nur bezahlen, sofern Ihnen eine Störerhaftung nachgewiesen werden kann. Der Anschlussinahber haftet als sog. Störer nur dann, wenn er Prüfungs- und Überwachungspflichten hinsichtlich seines Internetanschlusses verletzt hat (WLAN nicht gesichert, Dritte nicht überwacht etc.).
Die Abmahnung bietet zudem verschiedene Angriffspunkte. Fraglich ist insbesondere, ob Sie Anwaltskosten zu erstatten haben, die die Kanzlei ihrem Auftraggeber unter Umständen überhaupt nicht in Rechnung gestellt hat. Die Schadensersatzpositionen sind ohnehin verschuldensabhängig. Die Abmahner gewinnen Kostenprozesse oft auch aufgrund einer schwachen Verteidigung, die wesentliche Punkte überhaupt nicht aufgegriffen hat.
Der Erfolg gibt uns Recht.
Wir haben bereits tausende Mandanten erfolgreich vertreten. Diese Erfahrung kommt Ihnen zugute. Lesen Sie bitte auch unsere Rubrik "Fragen + Antworten" im Menü links.
Nicht bezahlen - Richtig verteidigen!
Wie geht es nun weiter?
Wir haben Ihnen die Beauftragung sehr einfach gemacht. Lassen Sie uns folgende Unterlagen zukommen:
- Seite 1 des Abmahnschreibens
- Auftragsformular:
Mandantendaten und Vollmacht
.
Sie können alles faxen, mailen (.jpg oder .pdf) oder schicken. Faxnummer und E-Mail-Adresse finden Sie auf dem Formular.
Wir bearbeiten Ihren Fall sofort nach dem Eingang der Unterlagen. Sie müssen sich dann um nichts mehr kümmern!
Begrenzen Sie Ihre Anwaltskosten.
Bei Folgeabmahnungen entstehen weitere eigene Anwaltskosten. Folge- bzw. Mehrfachabmahnungen sind insbesondere dann zu erwarten, wenn:
- Sie eine Abmahnung wegen eines Musiksamplers (z. B. German Top 100) erhalten haben;
- Sie oder Mitbewohner in den letzten Monaten häufiger Tauschbörsen genutzt haben.
Zur Begrenzung Ihrer eigenen Anwaltskosten bieten wir Ihnen eine günstige Pauschale ("Honorarflatrate") an. Sie können uns dann beliebig oft beauftragen.
Fragen Sie uns nach den Einzelheiten.
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