Die Rechtslage bei Filesharing-Abmahnungen
Auskunft des Providers rechtmäßig?
Ja. Viele Abgemahnte wundern sich, dass ihr Internetprovider Ihre Adressdaten an die Abmahnkanzleien weitergegeben hat. Dies geschah nicht willkürlich, sondern auf richterlichen Beschluss hin (§ 101 UrhG). Der Internetprovider wurde verurteilt, dem verletzten Rechteinhaber Auskunft über die Adresse desjenigen Kunden zu erteilen, dem die jeweilige IP-Adresse zum Tatzeitpunkt zugeordnet war. Entgegen den Auskünften vieler Provider (z. B. Deutsche Telekom AG), deren Hotlinemitarbeiter oft behaupten, man gebe keine Auskunft, ist dieses Vorgehen nicht nur tägliche Praxis, sondern auch rechtmäßig. Hierbei handelt es sich nicht um Verkehrsdaten nach §§ 96 I, 113a TKG, 100g II, 100b I StPO, sondern um Bestandsdaten, deren Ermittlung und gerichtliche Verwertung nach den allgemeinen StPO-Grundsätzen der § 161, 163 StPO zulässig ist (vgl. auch BGH, I ZR 121/08 - Sommer unseres Lebens).
Die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers
Bei einer Urheberrechtsverletzung in Internettauschbörsen nimmt der Rechteinhaber grundsätzlich den Anschlussinhaber in Haftung. Der Unterlassungsanspruch richtet sich nämlich nicht nur gegen den Täter, sondern auch gegen den Anschlussinhaber. Dies gilt auch dann, wenn der Anschlussinhaber "selbst gar nichts gemacht hat".
Die Tätervermutung des Anschlussinhabers
Hat der Anschlussinhaber selbst den Download vorgenommen und zugegeben, haftet er sowohl auf Unterlassung als auch auf Schadensersatz. Eine Verteidigung ist in diesem Fall aussichtslos. Ebenso wenig erfolgversprechend ist eine Verteidigung, wenn der Anschlussinhaber zum angeblichen Tatzeitpunkt alleine gewohnt und kein WLAN genutzt hat und auch sonst nachweislich keine Dritten Zugang zu seinem Internet hatten. Allem Anschein nach war der Anschlussinhaber auch Täter der Urheberrechtsverletzung. Wer soll es auch sonst gewesen sein, vorausgesetzt, die IP-Adressenermittlung war nicht fehlerhaft (anders mittlerweile LG München I, Urteil vom 22.03.2013 - 21 S 28809/11, "Rentnerin ohne PC und ohne Internet-Zugang".
War der Anschlussinhaber nicht der Täter, verhält es sich wie folgt: Zunächst sprechen die tatsächliche Vermutung sowie der übliche, der Lebenserfahrung entsprechende Geschehensablauf dafür, dass der Anschlussinhaber die Tat selbst begangen hat. Diesen trifft die sekundäre Beweislast (keine Beweislastumkehr und keine Exkulpationspflicht!), dass nicht er, sondern eine andere Person die Rechtsverletzung begangen haben könnte (BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens). Der Abgemahnte muss im Rahmen des Zumutbaren die Täterschaft sowohl substantiiert bestreiten als auch anschaulich, detailreich, plausibel und gut nachvollziehbar vortragen, dass eine ernsthafte Möglichkeit der Tatbegehung durch Dritte besteht. In diesem Fall ist die Annahme und die Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers erschüttert (so OLG Köln, MMR 2012, 549, 550; OLG München, Beschluss vom 01.10.2012 - 6 W 1705/12). Eigene Nachforschungen, wer Täter war, sind für den Anschlussinhaber allerdings unzumutbar (OLG Hamm, Beschluss v. 27.10.2011, Az. I-22 W 82/11). Eine extreme Meinung vertritt das LG Köln. Dort gehen die Richter grundsätzlich von einer Täterschaft des Anschlussinhabers aus, die nur dann zu widerlegen sei, wenn der wirkliche Täter benannt werde (Urteil v. 11.05.2011 – 28 O 763/10 "Ross und Reiter").
Haftung des Anschlussinhabers als Störer
Sofern die Täterhaftung entkräftet werden kann, stellt sich die Frage, ob der Anschlussinhaber unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung für die Tatbegehung durch Dritte (Partner, Kinder, Mitbewohner, Mieter) verantwortlich gemacht werden kann. Die Störerhaftung geht mit der Verletzung gewisser Prüfungs- und Belehrungspflichten einher, die ein Anschlussinhaber durch die Bereitstellung des Internetanschlusses an Dritte verletzt haben könnte. Sie ist gerade keine Gefährdungshaftung. Die zentrale Rechtsfrage bei Filesharingabmahnungen ist das Bestehen und der Umfang dieser Belehrungs- und Prüfungspflichten.
Eine extreme Meinung vertritt das LG Köln. Dort gehen die Richter grundsätzlich von einer Täterschaft des Anschlussinhabers aus, die nur dann zu widerlegen sei, wenn der wirkliche Täter benannt werde (Urteil v. 11.05.2011 – 28 O 763/10 "Ross und Reiter"). Eine Ausnahme machen die Richter im Hinblick auf den Ehepartner, den der Anschlussinhaber nicht ohne besonderen Anlass belehren oder überwachen müsse (OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012 - 6 U 239/11). Allerdings muss der Anschlussinhaber gegenüber dem volljährigen Kind Maßnahmen ergreifen, um illegales Filesharing zu verhindern (OLG Köln, Beschluss vom 04.06.2012 - 6 W 81/12).
Zentrale Rechtsfrage: Die Störerhaftung
Bezüglich der Frage, ob bei einer Überlassung an Dritte überhaupt Prüfungspflichten entstehen, 2 unterschiedliche Auffassungen vertreten:
Nach Ansicht des OLG Frankfurt (Beschluss v. 20.12.2007 - 11 W 58/07) besteht für den Anschlussinhaber nur dann eine Prüfungs- und Instruktionspflicht gegenüber den Mitbenutzern seines Anschlusses, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass ein Mitnutzer Verletzungsabsichten dieser Art hat oder frühere Verletzungen bereits stattgefunden haben. Demgemäß klagen die Abmahnkanzleien so gut wie nicht mehr in Frankfurt.
Nach anderer Ansicht des OLG Köln (Urteil v. 23.12.2009 - 6 U 101/09) sowie des LG München I und des LG Hamburg entstehen die Instruktions- und Überwachungspflichten grundsätzlich bereits mit Überlassung des Internetanschlusses an Dritte. Mittlerweile hat der 6. Kölner Senat entschieden, dass die anlasslosen Prüfungs- und Kontrollpflichten des Anschlussinhabers zumindest nicht für den Ehepartner gelten (Urteil v. 16.05.2012 - 6 U 239/11), ebenso das LG Hamburg.
Bei der Frage der Störerhaftung differenzieren die Gerichte also nach dem jeweiligen Nutzerkreis des Internetanschlusses. Tendenziell müssen alle Mitnutzer (außer dem Ehepartner bzw. Ehepartnerin) belehrt werden, dass die Nutzung von Filesharingprogrammen illegal und deren Nutzung durch den Anschlussinhaber ausdrücklich verboten ist.
Uneinigkeit herrscht hinsichtlich des Pflichtenkataloges im Hinblick auf die Überwachung von Familienmitgliedern. Nach einer nun öfter vertretenen Ansicht haftet der Anschlussinhaber weder als Täter noch als Störer, wenn auch der Ehegatte als Täter in Betracht kommen (z. B. AG Frankfurt, Urteil vom 25.05.2012 - 32 C 157/12-18; OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012 - 6 U 239/11; OLG Hamm, Beschluss vom 27.10.2011 - I-22 W 82/11).
Demgegenüber hat das OLG Köln (Urteil vom 04.06.2012 - Az. 6 W 81/12) entschieden, dass Eltern für die Urheberrechtsverletzung eines volljährigen Kindes haften. Der Unterschied zwischen volljährigen Kindern und Ehegatten wird allerdings nicht begründet.
Bezüglich minderjähriger Kinder hat der BGH (Urteil vom 15. 11. 2012 - I ZR 74/12 - Morpheus) mittlerweile entschieden, dass Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch genügen, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt.
Sicherungs- und Prüfpflichten beim WLAN-Anschluss
Der Anschlussinhaber haftet ab Inbetriebnahme für die Nutzung seines WLANs durch außenstehende Dritte (als Störer), sofern er ausreichende und angemessene Sicherungsmaßnahmen unterlässt. Bei einem offenen WLAN ohne Passwortschutz fehlen derartige Sicherungsmaßnahmen gänzlich, so dass hier immer eine Haftung für Urheberrechtsverletzungen durch außenstehende Dritte gegeben ist (BGH a. a. O.). War das WLAN dagegen passwortgeschützt, so gilt folgendes: Der BGH fordert als Mindestsicherung die zum Kaufzeitpunkt (neu) des Routers "marktübliche Sicherung". Nicht erforderlich ist, dass man das WLAN "fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anpasst". Jedoch muss der Anschlussinhaber ein persönliches und ausreichend langes und sicheres Passwort vergeben (bei WPA 16-stellig).
Eine Besonderheit ergibt sich, wenn die Wohnung während eines Urlaubs oder einer mehrtätigen Abwesenheit leersteht. In diesem Fällen sind die Sicherungsmaßnahmen nur dann eingehalten, wenn der Anschlussinhaber das WLAN komplett abstellt (so LG Frankfurt, Urt. v. 22.2.2007, 2-03 O 771/06 und OLG Köln, Beschl. v. 20.5.2011, 6 W 30/11).
Was müssen Sie jetzt tun?
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