Lutz Schroeder Abmahnung – was tun?

Bundesweite Hilfe bei Abmahnung Lutz Schroeder

Wenn Sie auf diese Seite gestoßen sind, haben Sie vermutlich eine Abmahnung des Rechtsanwalts Lutz Schroeder aus Kiel erhalten. Dieser Anwalt mahnt die Inhaber von Internetanschlüssen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen in Internettauschbörsen durch das Anbieten von Nieschenfilmenab und vertritt folgende Rechteinhaber:

  • Apollo Filmproduktions GmbH
  • Barbova Lanova
  • Max Foreman
  • Great Hills Holdings Ltd.
  • Peter Banks
  • David De Boer
  • Kevin Mcleod
  • Leos Suchanek
  • Neil Thomson
  • Petr Petran
  • Pavel Pekaric
  • Phily Media - Mark Kenneth Quilino
  • Raymond Gallery
  • Scott Turnill
  • Paul Elcombe
  • Gavin Bell

Der Anwalt fordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und Schadensersatz zwischen EUR 450,00 und EUR 750,00.

Was tun? Bewahren Sie Ruhe! Unsere Kanzlei hat mehr als 17.000 Abmahnopfer verteidigt. Gerne vertreten wir Sie bundesweit zu einem fairen Pauschalpreis und mit dem Ziel, weniger oder gar nichts an die Abmahnkanzlei zu bezahlen.

Die mit Pen markierten Felder sind Pflichtfelder.

Anrede Pflichtfeld
Name Pflichtfeld
Telefon Pflichtfeld
E-Mail Pflichtfeld
Abmahnkanzlei Pflichtfeld
Forderung EUR Pflichtfeld
Besonderheiten

Was ist eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung von Lutz Schroeder?

Als Abmahnung bezeichnet man die Aufforderung, eine bestimmte Rechtsverletzung künftig zu unterlassen. Der Anwalt fordert die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Übernahme von angeblich entstandenen Rechtsanwaltskosten sowie Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie.

Hauptzweck der Abmahnung ist die Vermeidung eines gerichtlichen Unterlassungsverfahrens. Nur die Abgabe einer (modifizierten!) Unterlassungserklärung verhindert ein sehr teures gerichtliches Unterlassungsverfahren.

War die Herausgabe meiner Adresse zulässig?

Ja. Ein Landgericht hat den Internetprovider verpflichtet, Ihre Anschrift an die Abmahnkanzlei weiterzugeben. Es bestand der Verdacht, dass jemand mit einer Tauschbörsensoftware illegal Dateien über Ihren Internetanschluss angeboten hat (Filesharing). Der Rechteinhaber hat bei einem Testdownload die dynamische IP-Adresse Ihres Anschlusses ermittelt. Fehler bei der IP-Ermittlung sind allerdings nicht ausgeschlossen.

Ist die Abmahnung rechtmäßig? Muss ich zahlen?

Das kommt darauf an! Die Abmahnschreiben sind Serienbriefe, in denen die Abmahner davon ausgehen, dass der Anschlussinhaber entweder als Täter oder als sog. Störer für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Dies trifft oft nicht zu.

Grundsätzlich ist es jedem gestattet, seinen Internetanschluss an Dritte wie z. B. Ehepartner, Kinder, Mitbewohner oder Mieter zu überlassen oder ein WLAN zu nutzen (BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens). In manchen dieser Fälle obliegen dem Anschlussinhaber allerdings zumutbare Belehrung- und Sicherungspflichten (so BGH), deren Einhaltung er darlegen muss. Die zentrale Rechtsfrage bei Filesharingabmahnungen ist, welche Prüfungspflichten im konkreten Fall bestanden haben und ob der Anschlussinhaber diese verletzt hat.

Mittlerweile gibt es unzählige Urteile verschiedener Gerichte zur Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers als Störer. Bundesweit ist die Rechtsprechung momentan uneinheitlich. » mehr

Hier zeigt sich die Komplexität der Angelegenheit. Für eine juristisch optimale Verteidigung gegen Filesharingabmahnungen ist die Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung unerlässlich. Nur ein spezialisierter Anwalt kann juristisch präzise formulieren, warum in Ihrem Fall gegebenenfalls die Störerhaftung nicht greift und Sie deshalb nichts an die Abmahnkanzlei bezahlen müssen.

Unterlassungserklärung abgeben?

Ja. In den allermeisten Fällen raten wir dazu, eine von uns modifizierte Unterlassungserklärung ohne Schuldeingeständnis abzugeben. Unsere Unterlassungserklärung schützt Sie auch vor weiteren Abmahnungen desselben Rechteinhabers.

Finger weg von der beigefügten Unterlassungserklärung und von Mustern aus dem Internet. Jede Unterlassungserklärung ist lebenslang gültig (nicht nur 30 Jahre!). Ein Verstoß dagegen kann eine Vertragsstrafe von mehreren tausend Euro auslösen. Die Unterlassungserklärung muss deshalb juristisch einwandfrei und zu Ihrem Vorteil formuliert werden. Dies kann in der Regel nur ein spezialisierter Anwalt.

Kann ich mir selbst helfen?

Nein! Reagieren Sie niemals selbst auf eine Abmahnung. Eine laienhafte Verteidigung kann die Sache erheblich verschlimmern. Was einmal gesagt oder geschrieben wurde, lässt sich später nicht mehr rückgängig machen. Unsere langjährige Praxis zeigt, dass Abgemahnte ohne Anwalt weitaus öfter verklagt werden als Abgemahnte, die von einer Spezialkanzlei vertreten werden.

Was müssen Sie jetzt tun?

Wir werden sofort für Sie tätig. Hierzu benötigen wir folgende Unterlagen:

  •  Kopie des Abmahnschreiben (mindestens die Seiten 1 und 2)
  •  die Vollmacht (bitte anklicken):

Vollmacht

Sie können alles faxen, mailen (.jpg oder .pdf) oder schicken. Faxnummer und E-Mail-Adresse finden Sie auf dem Formular.