Markenrechtsverletzung bei Amazon

Abmahnfalle Amazon: Markenrechtsverletzung oder Wettbewerbsverstoß durch die Verwendung geschützter Marken in Artikelbeschreibungen

Verkäufer auf dem Marktplatz von Amazon.de werden immer häufiger Adressat von Abmahnungen wettbewerbsrechtlicher oder markenrechtlicher Art aufgrund der Nennung von geschützten Markennamen in der Artikelbeschreibung. Hintergrund ist das System hinter dem Geschäftsmodell "Amazon-Marketplace". Dort können gewerbliche Verkäufer bereits vorhandene Artikelbeschreibungen Dritter für identische Produkte nutzen.

Achtung: Machen Sie keine Experimente!

AusrufezeichenAbmahnungen im Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Urheberrecht sind eine komplizierte Materie, die Erfahrung und Fachkenntnis erfordert. Lassen keine Fristen verstreichen und kontaktieren Sie uns sofort. Wir vertreten Sie bundesweit und kommunizieren unkompliziert per Telefon, Fax und E-Mail. Wir haben Erfahrungen mit den einschlägigen Abmahnern bzw. deren Anwälten und beraten Sie über Chancen und Risiken des weiteren Vorgehens.

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Besonderheiten

Was ist eine Abmahnung?

Mit einer Abmahnung fordert ein Rechteinhaber oder Konkurrent die Unterlassung eines konkreten Verhaltens, z. B. die Unterlassung der Nutzung einer Marke oder eine bestimmte Werbemaßnahme. Mit der Abmahnung gibt der Abmahner dem Abgemahnten die Möglichkeit, die Angelegenheit ohne Einschaltung eines Gerichts zu regeln. Reagiert der Abgemahnte nicht oder falsch, so kann der Abmahner seine Ansprüche in einem oft sehr teueren Gerichtsprozess durchsetzen.

ASIN und die Artikelbeschreibung bei Amazon

Amazon nutzt zur Katalogisierung von Artikeln die Amazon Standard-Identifikationsnummern (ASIN). Die ASIN ist eine Gruppe von 10 Buchstaben oder Ziffern, anhand derer Artikel identifiziert werden. Bei Büchern entspricht die ASIN der ISBN-Nummer. Bei allen anderen Produkten wird eine neue ASIN angelegt, wenn ein Händler einen neuen Artikel samt Artikelbeschreibung hinzufügt. Die Amazondatenbank speichert den Produktennamen, die Beschreibung und das Produktbild des Händlers, der den Artikel neu angelegt hat. Andere Händler, die identische Produkte anbieten, können sich an diese ASIN "dranhängen". Amazon übernimmt dann Artikelbenennungen und Produktbeschreibungen aus der Amazon-Datenbank und überschreibt die eigenen Angaben des einstellenden Händlers. Auf diese Weise verkaufen mehrere Händler dasselbe Produkt und teilen sich hierbei eine einzige Artikelbeschreibung.

Gefahrenquelle Artikelbeschreibung:
Vom No-Name-Produkt zum Markenprodukt

Dieses Präsentationssystem der Verkaufsangebote birgt immense rechtliche Gefahren für die Verkäufer. Nur bestimmte Händler haben bei Amazon die Berechtigung, die Artikelbeschreibungen, die Artikelüberschriften oder die Bilder zu ändern. Dies kann für die anderen Verkäufer verheerende Folgen haben: Nach der Änderung passt etwa die Artikelbeschreibung oder das Bild gar nicht mehr zum angebotenen bzw. gelieferten Produkt der anderen Händler. Schlimmer kommt es, wenn die abgeänderte Artikelbeschreibung plötzlich einen Markennamen enthält und das ursprüngliche no-name-Produkt zum Markenprodukt wird, weil der ursprüngliche Händler sich nun eine eigene Marke zugelegt hat. Diese Problematik existiert hauptsächlich im Zubehörsegement, insbesondere beim Verkauf von kompatiblen Artikel im Drucker- oder Akkubereich.

Markenrechtsverletzung und Ausschluss

Aufgrund der unerwartet eingetretenen Markenrechtsverletzung kann der Händler, der sich ursprünglich nichts zu Schulden kommen ließ, von einem Rechteinhaber kostenpflichtig abgemahnt werden. Zudem droht bei einem Mehrfachverstoß die Sperre durch Amazon. Letztendlich ist kaum nachweisbar, wer welche Veränderungen an der Produktbeschreibung vorgenommen hat.

Markenrechtsverletzung oder Behinderungswettbewerb?

Bislang hatten die Gerichte wenig Möglichkeiten, sich zu den aufgeworfenen Fragen zu äußern. Lediglich das OLG Oldenburg hat sich intensiver mit der Frage auseinandergesetzt, ob es zulässig ist, den Konkurrenten nach Abänderung der Artikelbeschreibung bei Amazon wegen einer Schutzrechtsverletzungsmeldung anzuschwärzen. Die Richter sahen in der gezielt herbeigeführte Beschränkung der Artikelbeschreibung einen Behinderungswettbewerb gemäß § 4 Nr. 10 UWG (Urteil des OLG Oldenburg vom 06.05.2010, Az. 1 W 17/10). Der anschwärzende Konkurrent hatte nicht einmal selbst das Markenprodukt angeboten, was jedoch keine Rolle spielte.

Wie soll ich mich nach einer Abmahnung verhalten?

Geben Sie keinesfalls ohne anwaltliche Prüfung eine Unterlassungserklärung ab. Gegebenenfalls können Sie dann nie wieder gefahrlos bei Amazon verkaufen, ohne sich der Gefahr einer Vertragsstrafe in Höhe von über EUR 5.000,00 auszusetzen. Eventuell ist es überhaupt nicht rechtlich geboten, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Eine unberechtigte Abmahnung kann sogar einen rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb darstellen und den Abmahner zum Schadensersatz verpflichten.

Rufen Sie uns einfach an. Wir helfen Ihnen gerne.