Sie sind abgemahnt worden?

Wir helfen Ihnen bundesweit.

Wenn Sie auf diese Seite gestoßen sind, haben Sie vermutlich eine sog. Abmahnung im Auftrage eines Inhabers von Markenrechten oder Wettbewerbsrechten erhalten. Ihnen wird als Betreiber eines ebay-Shops, eines Internetshops oder einer Internetseite vorgeworfen, gegen Schutzrechte oder Wettbewerbsrechte verstoßen zu haben. Nun fordern der Rechteinhaber bzw. dessen Anwälte Sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Bezahlung von Schadensersatz auf.

Unsere Kanzlei ist auf gewerblichen Rechtsschutz spezialisiert und seit Jahren auf diesem Gebiet tätig. Wir bearbeiten jährlich tausende von Abmahnungen im Markenrecht, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht. Nur ein spezialisierter Anwalt kann Ihre Rechte effektiv durchsetzen und Sie vor Nachteilen schützen.

Achtung: Setzen Sie auf Fachwissen!

Abmahnungen im Wettbewerbsrecht und Markenrecht sind eine komplizierte Materie, die Erfahrung und Fachkenntnis erfordert. Hier kann Ihnen ein Anwalt für Markenrecht bzw. ein Anwalt für Wettbewerbsrecht weiterhelfen. Lassen keine Fristen verstreichen und kontaktieren Sie uns sofort. Wir vertreten Sie bundesweit und kommunizieren unkompliziert per Telefon, Fax und E-Mail. Wir haben Erfahrungen mit den einschlägigen Abmahnern bzw. deren Anwälten und beraten Sie über Chancen und Risiken des weiteren Vorgehens.

Telefon 07171.186866

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Was ist überhaupt eine Abmahnung?

Wir haben Ihnen die häufigsten Fragen im Zusammenhang mit einer Abmahnung im Internet zusammengestellt. Diese FAQ geben nur einen Überblick zur ersten Orientierung und können die anwaltliche Beratung nicht ersetzen. »häufig gestellte Fragen (FAQ) zu Abmahnungen

Wer mahnt ab?

Wir haben Ihnen einen Auszug der Abmahner zusammengestellt, die unsere Mandanten wegen unterschiedlicher Verstöße abgemahnt haben. Hierbei handelt es sich um markenrechtliche, urheberrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Verstöße. Die Liste stellt keine Wertung der Abmahner dar oder trifft Aussagen über die Berechtigung der Abmahnung. Hiermit machen wir jedoch deutlich, dass wir über umfangreiche Erfahrung in diesem Bereich verfügen. » zur Liste

Abmahnung im Wettbewerbsrecht

Im Wettbewerbsrecht werden häufig werden Verstöße gegen das Telemediengesetz (TMG) und die dort geregelte Impressumspflicht oder gegen die BGB-InfoV abgemahnt, dort insbesondere das Widerrufsrecht bzw. das Rückgaberecht der Käufer. Unternehmer, die eine Internetpräsenz haben, müssen besonders auf die Vollständigkeit Ihres Impressums sowie die Rechtsmäßigkeit von Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) achten. Betreiber von Online-Shops oder eBay-Shops bzw. eBay-Verkäufer haben mit den komplizierten und tückischen Regelungen des Fernabsatzes zu kämpfen. Zu beachten ist, dass eine einzige wettbewerbsrechtliche Abmahnung mehr kosten kann als die anwaltliche Prüfung Ihre Internetshops auf Abmahnsicherheit.

Abmahnung im Markenrecht

Markenrechtliche Abmahnungen werden meist in den Bereichen Markenpiraterie, Unternehmenskennzeichen (Firmennamen), Markenrechtsverletzung durch Internetwerbung (Meta-Tags, Google AdWords etc.), Domainregistrierungen oder Markeneintragungen ausgesprochen.
Markenrechtsverletzungen können nur von geschäftsmäßig Handelnden begangen werden. Dafür reicht es aus, dass jemand in einer Internetauktion Gegenstände erwirbt, um sie mit Gewinn weiterzuveräußern, so BGH - I ZR 304/01. Achtung: Gefälschte Ware kommt oft aus dem Ausland (z. B. Türkei, Italien, China). Aber auch echte Ware, die für ein anderes Land produziert wurde, darf in Deutschland nicht gewerbsmäßig verkauft werden. Dieser sogenannte Parallelimport ist verboten, da die Hersteller ihre Produkte im Hinblick auf Werbung, Preis oder Qualität an die jeweiligen Länder anpassen. Es ist daher oft rechtswidrig, (originale!) Markentextilien billig im Ausland zu erwerben und in Deutschland geschäftsmäßig weiterzuverkaufen. Der US-amerikanische Hersteller Abercrombie & Fitsch mahnt daher Verkäufer Ihrer Ware in Deutschland konsequent ab.

Über Abmahnungen im Bereich Urheberrecht und Filesharing können sich seit mittlerweile Jahren die Nutzer von Filesharing/p2p-Tauschbörsen (Upload und Download von mp3s, Filmen und Spielen) ärgern. Hier gehen die Rechteinhaber mittlerweile rigoros vor. » Filesharing.

Unter das Urheberrecht fallen auch das Kopieren von Bildern, Texten, Layouts oder Stadtplänen. Abmahnungen in diesem Bereich treffen die Abgemahnten meist überraschend, da sie sich der Rechtswidrigkeit/Strafbarkeit ihres Handelns überhaupt nicht bewusst waren.

Setzen Sie auf anwaltliche Hilfe

Auf Abmahnungen im Wettbewerbsrecht, Urheberrecht oder Markenrecht müssen Sie reagieren. Sowohl gar keine Reaktion als auch eine falsche Reaktion können erhebliche Folgen für Sie oder Ihr Unternehmen haben. Unterzeichnen Sie also nicht vorschnell eine Unterlassungserklärung, sondern setzen Sie auf den Rat eines erfahrenen Anwalts, insbesondere weil

Irrtümer und Verteidigungsmöglichkeiten

Häufig reagieren Abgemahnte mit Empörung darüber, dass man sie auf Rechtsverstöße mit einer Abmahnung aufmerksam macht und sie daran hindern will, weitere Verstöße zu begehen und eventuell sich selbst Schaden zuzufügen. Die Betroffenen erkennen jedoch oft das Ausmaß und die Auswirkungen ihres rechtwidrigen Handelns überhaupt nicht. Besonders in Internetforen ist oft von "missbräulicher Abmahnung" oder Abzocke die Rede. Hier ist Vorsicht geboten: Die Verfasser solcher Beiträge haben von der Thematik meist wenig bis keine Ahnung. Dasselbe gilt für deren Rechts- bzw. Unterechtsbewusstsein. In den allermeisten Fällen liegt nämlich tatsächlich ein entsprechender Anspruch der Abmahners vor. Auch sind fast immer die Anwaltskosten zu erstatten, selbst wenn der Abmahner ein Unternehmen mit Rechtsabteilung ist.

Einige Irrtümer zu Abmahnungen und Verteidungsmöglichkeiten:

  • Oft wird behauptet, eine Abmahnung ohne die Vorlage einer Vollmachtsurkunde oder Originalvollmacht sei unwirksam. Dies ist rechtlich falsch.

  • Die Schutzbehauptung, man habe die Abmahnung nicht bekommen, hilft in der Sache nicht weiter. Eine fehlende Abmahnung kann nur für die Kostentragung im Gerichtsverfahren relevant werden. Allerdings trägt hierfür nach der Rechtsprechung des BGH der Abgemahnte die Beweislast (nämlich dass er keinen Anlass zur Klage gegeben hat). Das Bestreiten des Zugangs der Abmahnung genügt dafür gerade nicht. Man sollte sich also dafür hüten, auf eine Abmahnung gar nicht zu reagieren.

  • Irrtum: Die gesetzte Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung ist zu kurz und man muss nicht reagieren. Meist werden kurze Fristen gesetzt. Das ist die Regel, da derartige Angelegenheiten meist dringend sind. Wird eine zu kurze Frist gesetzt, so setzt dies dennoch eine angemessene Frist in Gang.

  • Die häufige Einrede der "Massenabmahnung" kann vor Gericht nur ganz selten bewiesen werden. Werden viele Verstöße begangen, so sind auch viele Abmahnungen auszusprechen.

Abmahnungen wegen Markenrechtsverstößen oder Urheberrechtsverletzungen sind fast ausschließlich rechtmäßig und seriös. In diesen Fällen ist der Betroffene auch kaum überrascht. Er wußte oder hätte wissen müssen, dass er rechtlich nicht einwandfrei handelt. Beim Bilderklau etwa ist es egal, ob das Bild leicht verändert wurde. Dies beseitigt den Verstoß nicht; jede Diskussion hierüber erübrigt sich. Dasselbe gilt für gefälschte Markenware. Die Markenhersteller unternehmen Testkäufe und prüfen die Ware auf Echtheit.

Anders sind die Chancen bei Verstößen im Wettbewerbsrecht. Hier kommt es vor, dass sich auch der Abmahner selbst nicht ganz korrekt verhält und Angriffspunkte bietet; diese Angriffspunkte erkennt jedoch meist nur ein Fachmann, da der Abmahner bereits einen Anwalt hat, der seine Unangreifbarkeit eigentlich vor der Abmahnung sicherstellen muss. Bekommt man eine Abmahnung, muss man in jedem Fall schnellstmöglich handeln und einen Rechtsanwalt kontaktieren. Andernfalls kann es zu kostspieligen Fehlern kommen.

Der Gegenstandswert der Abmahnung wird am wirtschaftlichen Interesse des Abmahnenden an der Unterlassung des abgemahnten Handelns festgemacht. Es kommt nicht darauf an, ob und wie viel Gewinn der Abgemahnte mit seiner Rechtsverletzung erzielt hat oder hätte.

Im Markenrecht sind Gegenstandswerte von EUR 50.000,00 üblich und angemessen. Handelt es sich beim Markeninhaber um ein großes bzw. bekanntes Unternehmen, so sind Streitwerte von EUR 100.000,00 oder mehr angemessen. Bei der Abmahnung mehrerer erhöhen sich die Streitwerte.

Im Wettbewerbsrecht sind Gegenstandswerte ab EUR 25.000,00 üblich. Hier ist die Einzelfallbetrachtung ausschlaggebend, so dass auch höhere oder wesentlich geringere Werte angesetzt werden können. Für Abmahnungen von AGB-Klauseln oder von falschen Widerrufsbelehrungen nehmen die Gerichte meist zwischen EUR 7.500,00 und EUR 15.000,00 an.

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