ABMAHNUNG URHEBERRECHT

Anwalt für Urheberrecht - bundesweit!

Das Urheberrecht schützt kreative Leistungen (Werke) und deren Schöpfer. Diese Werke müssen einen kreativen Überschuss zum Normalen aufweisen. Für den Urheberschutz gibt es kein förmliches Eintragungsverfahren. Der Urheberschutz entsteht, wenn das Werk tatsächlich erschaffen ist, also etwa sobald ein Photo gemacht oder ein Text zu Papier gebracht ist. Eine Veröffentlichung des Werkes muss nicht stattgefunden haben. Reine Ideen sind nicht geschützt; in diesem Fall liegt noch kein Werk vor.

Geschützte Werke können etwa Schriften, Landkarten, Gedichte, Texte, Bilder, Musik oder Filme sein. Haben Sie etwa für Ihre Verkäufe im Internet Bilder oder Texte selbst erstellt, so stehen Ihnen alleine die Urheber- und Nutzungsrechte hieran zu. Bedient sich jemand einfach an Ihren Bildern oder Texten, so können Sie ihn durch uns abmahnen lassen. Die Rechtsanwaltskosten für diese Abmahnung muss der Abgemahnte bezahlen. Zudem steht Ihnen ein kleiner Schadensersatz aufgrund der widerrechtlichen Nutzung Ihrer Werke zu.

Urheberrecht an Bildern und Schadensersatz

Der Schutz von Urheberrechten wird relevant, wenn Dritte geschützte Werke wie Lichtbilder oder Texte kopieren und nutzen. Im Bereich von Internetshops oder eBay-Auktionen tritt dieses Phänomen in letzter Zeit immer öfter auf. Artikelbeschreibungen oder Texte werden "eins zu eins" übernommen und damit die Rechte des Erstellers (Urhebers) verletzt. Der Ersteller hat dann das Recht, vom Verletzer die Unterlassung der Nutzung (Verschulden spielt keine Rolle), einen Schadensersatz für die Nutzung der geschützten Werke (bereits bei Fahrlässigkeit) sowie die Kosten der anwaltlichen Rechtsverfolgung zu verlangen. Für eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung ist wegen der erforderlichen Spezialkenntnisse und dem Aufwand, den Verantwortlichen zu ermitteln, sogar eine erhöhte Geschäftsgebühr des Anwalts von 1,9 zu ersetzen. Der Einwand eines fehlenden Verschuldens ist unbeachtlich (LG München I, Urteil vom 19.10.2005 - 7 O 17799/04). Der Schadensersatz pro Bild beträgt nach Auffassung des AG Köln entsprechend den Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) Euro 150,00. Hinzu kommt gegebenenfalls eine Verdopplung, falls die Angabe der Bildquelle fehlt sowie ein 25%-Erhöhung bei einer Nutzung zum Zwecke der Präsentation eines Verkaufsangebotes.

Achtung! Machen Sie keine Experimente!

Urheberrecht ist ein Spezialgebiet. Hier entscheiden neben den juristischen Kenntnissen insbesondere die einschlägigen Erfahrungen mit den verschiedenen Abmahnkanzleien und Gerichten. Wir haben bereits tausende Mandanten erfolgreich verteidigt. Gerne vertreten wir Sie - bundesweit - und zu einem
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Verteidigung gegen Abmahnungen

Wir vertreten tausende Mandanten gegen Abmahnungen im Urheberrecht, insbesondere wegen der rechtswidrigen Nutzung von Texten, Bildern, Software, Liedern, Filmen oder Kartenmaterial abgemahnt. Hierdurch wird deutlich, dass wir über umfangreiche Erfahrung in diesem Bereich verfügen.
» Zur Liste unserer Abmahngegner

Sollten Sie eine Abmahnung im Bereich Musiktauschbörsen bzw. Filesharing erhalten haben, lesen Sie dringend unsere
» Spezialinformationen zum Filesharing.

Kann man gegen Abmahnungen vorbeugen?

Ja. Zunächst selbstverständlich dadurch, dass man keine Urheberrechte anderer verletzt! Sollte man eine Urheberrechtsverletzung begangen haben, ist entscheidend, wann und ob der Rechteinahber hiervon Kenntnis erlangt. Ab der Kenntniserlangung wird er versuchen, seine Rechte durchzusetzen und Sie zur Unterlassung auffordern. Diese Aufforderung zur Unterlassung nennt sich Abmahnung. Mahnt ein Anwalt im Auftrag der Urhebers ab, kann der Urheber die Anwaltskosten als Schadensersatz beim Verletzer fordern. Dies kann teuer werden. Sofern Sie jedoch noch vor der Abmahnung auf eigene Initiative eine Unterlassungserklärung abgeben, besteht kein Grund mehr für die Beauftragung eines Anwalts mehr mit der Folge, dass auch keine Anwaltskosten erstattet werden müssen. Dies nennt sich vorbeugende Unterlassungserklärung.

Irrtümer und Verteidigungsmöglichkeiten zu Abmahnungen und Verteidungsmöglichkeiten:

  • Oft wird behauptet, eine Abmahnung ohne die Vorlage einer Vollmachtsurkunde oder Originalvollmacht sei unwirksam. Dies ist rechtlich falsch.
  • Die Schutzbehauptung, man habe die Abmahnung nicht bekommen, hilft in der Sache nicht weiter. Eine fehlende Abmahnung kann nur für die Kostentragung im Gerichtsverfahren relevant werden. Allerdings trägt hierfür nach der Rechtsprechung des BGH der Abgemahnte die Beweislast (nämlich dass er keinen Anlass zur Klage gegeben hat). Das Bestreiten des Zugangs der Abmahnung genügt dafür gerade nicht. Man sollte sich also dafür hüten, auf eine Abmahnung gar nicht zu reagieren.
  • Irrtum: Die gesetzte Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung ist zu kurz und man muss nicht reagieren. Meist werden kurze Fristen gesetzt. Das ist die Regel, da derartige Angelegenheiten meist dringend sind. Wird eine zu kurze Frist gesetzt, so setzt dies dennoch eine angemessene Frist in Gang.
  • Die häufige Einrede der "Massenabmahnung" kann vor Gericht nur ganz selten bewiesen werden. Werden viele Verstöße begangen, so sind auch viele Abmahnungen auszusprechen.
  • Irrtum: Die Drittunterwerfung schütze vor Abmahnkosten. Wenn jemand schon einmal wegen desselben Verstoßes von einem anderen abgemahnt worden ist, muss er trotzdem reagieren. Er muss zwar keine erneute Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben muss, jedoch muss er den Abmahner genau über die erste Unterwerfungserklärung informieren und diese vorlegen. War der Abmahner zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht über die erste Unterwerfung informiert, muss der Abgemahnten dennoch die Abmahnkosten für die "Zweitabmahnung" erstatten.

Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen sind fast ausschließlich rechtmäßig und seriös. In diesen Fällen ist der Betroffene auch kaum überrascht. Er wußte oder hätte wissen müssen, dass er rechtlich nicht einwandfrei handelt. Beim Bilderklau etwa ist es egal, ob das Bild leicht verändert wurde. Dies beseitigt den Verstoß nicht; jede Diskussion hierüber erübrigt sich.

Streitwerte (= Gegenstandswerte)

Der Gegenstandswert der Abmahnung wird am wirtschaftlichen Interesse des Abmahnenden an der Unterlassung des abgemahnten Handelns festgemacht. Es kommt nicht darauf an, ob und wie viel Gewinn der Abgemahnte mit seiner Rechtsverletzung erzielt hat oder hätte.

Im Urheberrecht sind Gegenstandswerte ab EUR 1.000,00 möglich, wobei das Justizministerium die Gegenstandswerte deckeln will, um die Rechteverletzer vor erheblichen finanziellen Einbußen für ihr rechtswidriges Verhalten zu schützen.