Fragen und Antworten zu Abmahnungen
1. Was ist eine Abmahnung?
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Mit der Abmahnung fordert der Rechteinhaber Sie auf, das illegale Verbreiten seiner Werke sofort zu unterlassen. Er gibt Ihnen die Gelegenheit, ein gerichtliches Verfahren durch Abgabe einer strafgesicherten Unterlassungserklärung zu verhindern.
2. Muss ich handeln oder soll ich abwarten?
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Unbedingt handeln! Die Abmahnkanzlei hat das Recht, nach Fristablauf den Unterlassungsanspruch in einem gerichtlichen und für den Abgemahnten meist noch sehr viel teureren Schnellverfahren durchzusetzen. Dies können wir durch rechtzeitige Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung verhindern.
3. Soll ich der Abmahnung widersprechen?
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Nein. Ein Widerspruch hat keine rechtliche Wirkung. Wir raten grundsätzlich davon ab, dass Sie mit den Abmahnkanzleien selbst in Kontakt treten. Dort arbeiten hochspezialisierte Anwälte. Jedes Wort, ob mündlich oder schriftlich, kann später gegen Sie verwendet werden.
4. Ist die Abmahnung ohne Vollmacht wirksam?
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Ja. Diese Streitfrage hat der BGH mit Urteil vom 19.05.2010 (I ZR 140/08) zugunsten der Abmahner entschieden. Eine Abmahnung ist auch ohne Vorlage einer Originalvollmacht des Auftraggebers wirksam, sofern dem Abmahnschreiben eine vorgefertigte Unterlassungserklärung als Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages beigefügt ist.
5. Ist die kurze Frist rechtmäßig?
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In der Regel ja! Sehr kurze Fristen sind in derartigen Angelegenheiten rechtmäßig. Sollte die Frist tatsächlich zu kurz sein, so läuft automatisch eine angemessene Frist. Eine zu kurze Frist macht die Abmahnung nicht ungültig oder rechtswidrig.
6. Ich habe nichts gemacht! Hafte ich trotzdem?
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Grundsätzlich haftet der Anschlussinhaber, wenn er die "Gefahrenquelle Internetzugang" nicht ausreichend gesichert und kontrolliert hat. Der zumutbare Umfang der Prüfungs- und Kontrollpflichten wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Nicht umsonst versuchen die Abmahnkanzleien, mit seitenlangen Textbausteinen den Anschlussinhaber von seiner Verantwortlichkeit zu überzeugen. Allerdings gilt nach wie vor der fliegende Gerichtsstand, d. h. die Abmahnkanzleien können klagen, wo sie wollen. Manche Gerichte (z. B. Landgericht Köln) stellen derart strenge Anforderungen an die Prüfungs- und Kontrollpflichten, dass sie kaum jemand erfüllen kann. Sofern der Anschlussinhaber den Täter nennt, entbindet ihn das nicht von der Verantwortung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung von Anwaltskosten. Auch in diesem Fall muss der Anschlussinhaber die Pflichten erfüllt haben. In der Regel haftet der Anschlussinhaber dann neben dem Täter.
7. Die beigelegte Unterlassungserklärung abgeben?
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Nein! Der Abmahnung liegt meist immer ein Entwurf einer Unterlassungserklärung bei. Sofern Sie diese bereits schriftlich per Post abgegeben haben, stellt dies ein abstraktes Schuldeingeständnis (BGH, GRUR 1995, 678 - Kurze Verjährungsfrist) dar und wir können nichts mehr für Sie tun. Geben Sie daher nicht die beigelegte Unterlassungserklärung ab. Neben dem Schuldeingeständnis enthält sie meist Verpflichtungen, die Sie nicht eingehen müssen, insbesondere die Bezahlung von festen und sehr hohen Vertragsstrafen.
8. Unterlassungserklärung aus dem Internet?
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Finger weg! Eine Unterlassungserklärung kann Ihre Existenz gefährden. Sie ist lebenslang gültig und muss sorgfältig erstellt werden. Wenn Sie Zahnschmerzen haben, bestellen Sie auch keinen Bohrer im Internet, sondern lassen sich von einem Zahnarzt helfen. Mandanten konfrontieren uns oft mit Muster-Unterlassungserklärungen aus dem Internet, Tipps aus Internetforen oder Darstellungen eines Anti-Abmahn-Vereins. Hiervor können wir nur ausdrücklich warnen. Vieles, was man dort liest, entspricht nicht der momentanen Rechtslage, sondern eher einem Wunschdenken. Hier agieren überwiegend juristische Laien, die Anwälte gegen Spendenzahlungen auf eine Empfehlungsliste setzen, sowie Forenposter mit einem schwach ausgebildeten Unrechtsbewusstsein. "Tipps” von juristischen Laien können eine vernünftige juristische Beratung nicht ersetzen, ganz im Gegenteil. Jeder Fall ist anders und muss individuell geprüft werden. Tatsächlich können Sie durch eine selbstgemachte Unterlassungserklärung immense Schäden verursachen. Eine falsch formulierte Unterlassungserklärung ist ungültig, so dass die Abmahnkanzlei ohne Vorwarnung ein gerichtliches Verfügungsverfahren einleiten kann, was den Verlierer einige tausend Euro kosten wird. Im Übrigen verhindert die Abgabe der Unterlassungserklärung nicht vor den Geldforderungen (die vermutlich das Primärziel der Abmahnindustrie sind). Lassen Sie die Unterlassungserklärung von uns formulieren. Wir haften für deren Richtigkeit.
9. Sind die Anwaltskosten auf EUR 100,00 begrenzt?
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Diese Frage ist noch nicht abschließend geklärt. Der BGH hat in den Gründen des Urteils vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 trotz des Hinweises in der Pressemitteilung nicht bestätigt, dass § 97a Abs. 2 UrhG zumindest im Falle eines einzigen heruntergeladenen Liedes gilt. Uns ist lediglich ein Urteil (AG Frankfurt/Main v. 01.02.2010 - 30 C 2353/09-75) bekannt, dass die EUR 100,00-Grenze bei einem Filesharing-Fall angewendet hat. Momentan lehnen die Gerichte die Anwendbarkeit des § 97a Abs. 2 UrhG überwiegend ab, zuletzt LG Berlin (Beschluss vom 03.03.2011, Az. 16 O 433/10) sowie OLG Köln (Beschluss vom 27.12.2010, Az. 6 W 155/10).
10. Darf die IP-Adresse gespeichert und verwertet werden?
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Ja. In seiner Entscheidung vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08 (Sommer unseres Lebens) hat der Bundesgerichtshof dem (Internetforen-) Märchen ein Ende gesetzt, dass die IP-Adresse bei der Verfolgung von Filesharingstraftaten widerrechtlich erlangt wurde und deshalb ein Beweisverwertungsverbot gelte. Auskünfte über den Namen des hinter einer IP-Adresse stehenden Anschlussinhabers betreffen Bestandsdaten, nicht Verkehrsdaten, die nur auf richterliche Anordnung erhoben werden dürfen. Der BGH hat am 13.01.2011 (Az. III ZR 146/10) ergänzend entschieden, dass bei Flatrate-Tarifen die dynamischen IP-Adressen 7 Tage gespeichert werden dürfen, sofern dies zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen gemäß § 100 Abs. 1 TKG erforderlich ist.
11. Ich habe nur heruntergeladen, nichts angeboten?
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Dies ist ein verbreiteter Irrtum. Das Prinzip der Tauschbörse ist das gegenseitige Anbieten von Dateien zum Tausch. Lädt man etwas herunter (was die Abmahnkanzleien nicht nachweisen können!), so stellen die Tauschbörsen den bereits heruntergeladenen Teil der Datei sofort zum Upload für andere Tauschbörsennutzer bereit. Dieses Anbieten können die Abmahnkanzleien mit der IP-Adresse nachweisen. Das Anbieten muss nicht wissentlich geschehen sein.
12. Ich habe die CD oder den Film doch gekauft!
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Dies spielt keine Rolle. Der Vorwurf bezieht sich nicht auf ein widerrechtliches Verschaffen der CD oder des Films, sondern auf ein (strafbares!) öffentliches Verbreiten an eine unüberschaubare Anzahl von Tauschbörsennutzern.
13. Kann ich mit 1 vorbeugenden Unterlassungserklärung alle weiteren Abmahnungen verhindern?
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Nein. Uns ist zur Kenntnis gelangt, dass sogar Anwälte Unterlassungserklärungen gegenüber Anwaltskanzleien abgeben, und zwar "mit Wirkung für alle Rechteinhaber, welche die Kanzlei vertritt". Dies ist rechtlich nicht möglich. Zum einen sind die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Unterlassungserklärung bereits so hoch, dass bereits eine Erstreckung auf "sämtliche Werke" nicht möglich ist (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 20.05.2011, Az. 6 W 30/11). Zum anderen gehen diese Erklärungen ins Leere, wenn die Kanzleien mit der Rechteverfolgung überhaupt noch nicht beauftragt sind. Auch ist es bei Samplern wie z. B. einem German Top 100 Single Charts-Container nicht möglich, mit einer Unterlassungserklärung gegenüber 1 Rechteinhaber die Wiederholungsgefahr gegenüber den anderen Rechteeinhabern auf dem Album auszuräumen (sog. Drittunterwerfung, vgl. LG Düsseldorf, Urteil v. 29.09.2010, Az. 12 O 51/10),
14. Helfen vorbeugende Unterlassungserklärungen?
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Grundsätzlich entfällt bei Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr, so dass der Rechteinhaber keine Abmahnung mehr schicken muss. Sofern diese Erklärung nachweisbar dem richtigen Rechteinhaber zugeht, kann man dadurch eine Abmahnung und die hierfür erstattungsfähigen Anwaltskosten verhindern. Oft ist die genaue Bestimmung des Rechteinhabers jedoch schwer. Auch entdecken ständig neue Rechteinhaber das "Geschäftsmodell Abmahnung" für sich. Eine lückenlose Absicherung ist daher kaum möglich. Zu guter Letzt ist zu bedenken, dass alle Unterlassungserklärungen lebenslang gültig sind und nicht verjähren. Wir raten daher nur in ausgewählten Einzelfällen zu vorbeugenden Unterlassungserklärungen.
15. Liegen Massenabmahnungen vor?
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Nein. Die Abmahnungen werden zwar massenweise verschickt. Hier üben die Rechteinhaber jedoch ihre ureigenen und damit erlaubten Interessen aus, so dass keine evtl. unzulässigen Massenabmahnungen im wettbewerbsrechtlichen Sinne vorliegen. Fraglich ist allerdings, ob die Art des Vorgehens rechtsmissbräuchlich ist. Beim Rechtsmissbrauch geht es typischerweise darum, dass die Ausübung eines individuellen Rechts als treuwidrig und unzulässig beanstandet wird. Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch könnten in der Berechnung von Anwaltskosten dann vorliegen, wenn trotz Erfolgs-/Pauschalhonoraren Anwaltskosten nach dem RVG in Rechnung gestellt werden. Wenn in den Abmahnschreiben behauptet wird, dass Kosten nach dem RVG entstanden sind, könnte man in der Tat prüfen, ob hier nicht ein gewerbsmäßiger Betrug in zehntausenden Fällen vorliegt. Hierzu ist jedoch die Kenntnis der Vereinbarungen im Innenverhältnis notwendig, was kaum gelingen wird.
16. Es ist gar nicht meine IP-Adresse!
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In der Abmahnung ist eine IP-Adresse (Internetprotokoll) genannt, mit deren Hilfe die Adresse des Anschlussinhabers ausfindig gemacht wurde. Diese IP-Adresse ist die sog. dynamische IP-Adresse des Internetanschlusses und hat nichts mit der IP-Adresse des Routers oder des Computers zu tun. Die dynamische IP-Adresse wird von dem Internetprovider vergeben und ändert sich bei jeder Einwahl in das Internet (spätestens jedoch alle 24 Stunden). Auf die dynamische IP-Adresse hat der Internetanschlussinhaber im Regelfall keinen Zugriff.
17. Wie lange ist eine Unterlassungserklärung gültig?
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Zeitlich unbegrenzt. Die Unterlassungserklärung unterliegt keiner Verjährung. Das Unterlassen ist ein Dauerverhalten, das lebenslang einzuhalten ist (BGHZ 59, BGHZ 72, 75 = GRUR 1972, 721 – Kaffeewerbung). Juristische Laien in Internetforen und sogar Anwälte, die in diesem Bereich vorgeben, Spezialisten zu sein, verbreiten die falsche Ansicht, die Unterlassungserklärung sei lediglich 30 Jahre gültig. Hieran ändert auch die Modifizierung der Unterlassungserklärung nichts.
18. Wie lange kann ich noch abgemahnt werden?
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Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Sie beginnt am 1. Januar, der auf das Jahr folgt, in dem der Rechteinhaber von den anspruchsbegründenden Umständen (IP-Adresse, Zeitpunkt, Upload) und der Person des Internetanschlussinhabers (Auskunftsverfahren) Kenntnis erlangt hat. Wenn der Verstoß und der Anschlussinhaber z. B. im Jahre 2011 bekannt wurden, fängt die Verjährung am 01.01.2012 an und endet am 31.12.2014. So lange können (theoretisch) noch Abmahnungen kommen.
19. Droht mir ein Schufa-Eintrag?
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In letzter Zeit häufen sich Fälle, in denen die Abmahnkanzlei oder das beauftrage Inkassobüro mit einem Schufaeintrag drohen oder einen solchen tatsächlich veranlassen. Ein Negativeintrag wäre bei einer bestrittenen Verantwortlichkeit für eine Tauschbörsen-Urheberrechtsverletzung unter 2 Gesichtspunkten rechtswidrig: Die Datenweitergabe an die Schufa ist unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Forderung nur rechtmäßig, wenn der Abgemahnte (§ 4 Abs.1 bzw. Abs. 3 BDSG) zuvor in die Datenweitergabe eingewilligt hat, was eigentlich nie vorkommt. Zudem wäre ein Schufa-Eintrag unzulässig, wenn der Abgemahnte die Verantwortlichkeit begründet bestreitet. Im Übrigen dürfte die Drohung mit einem – unrechtmäßigen! – Schufaeintrag rechtswidrig und sogar eine versuchte Nötigung darstellen.
20. Ist eine Unterlassungserklärung per E-Mail gültig?
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Nein! Die Unterwerfungserklärung von Privatleuten unterliegt der Schriftform des § 780 BGB. Erst die Schriftform per Brief (nicht per Fax oder per E-Mail!) lässt die Wiederholungsgefahr entfallen.
21. Muss ich an die Abmahnkanzlei zahlen?
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Eventuell. In Internetforen wird von juristischen Laien leider oft empfohlen, überhaupt nichts zu bezahlen, um die Abmahnindustrie ausbluten zu lassen. Diese sehr altruistische Sichtweise kann tatsächlich die finanziell günstigste Lösung für diejenigen sein, die noch gar nicht abgemahnt wurden. Für einen Abgemahnten stellt dies jedoch den gefährlichsten und teuersten aller Wege dar. Wenn der Streit um die Abmahnkosten vor Gericht landet, dann kann es sehr viel teurer werden als ursprünglich angeboten. Unsere Ratschläge an die Mandanten reichen von der vollständigen Zahlung (z. B. wenn bereits eine falsche Unterlassungserklärung abgegeben wurde) bis hin zu gar keiner Zahlung an die Abmahnkanzleien.
22. Wie Abmahnungen und Vertragsstrafen vorbeugen?
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Stellen Sie das Filesharing ein. Überlassen Sie Ihren Internetanschluss keinen Dritten, insbesondere keinen Fremden (Mietern, Mitbewohnern). Sichern Sie Ihr WLAN oder besser: Stellen Sie das WLAN ganz ab!
23. Ich habe doch nur 1 Minute lang runtergeladen!
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Der BGH hat am 20.11.2008 (Az. I ZR 112/06) entschieden, dass bereits kleinste Tonfetzen Urheberrechtsverletzungen darstellen, und zwar unabhängig von der Qualität und Quantität.
24. Soll ich EUR 100,00 oder mehr einfach bezahlen?
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Nein! Jede Teilzahlung ohne Vergleich bedeutet ein Zeugnis gegen sich selbst und führt zu einer Beweislastumkehr (vgl. BGH, Urteil vom 01.12.2005 - I ZR 284/02).
25. Ich war zur Tatzeit doch verreist! Hilft das?
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Leider nicht! Bei einer mehrtätigen Abwesenheit aller Bewohner eines Haushalts ist das WLAN abzuschalten. Andernfalls sind nicht sämtliche zumutbaren Sicherungsmaßnahmen getroffen und der Anschlussinhaber haftet als Störer (so OLG Köln, Beschluss vom 25.05.2011, 6 W 30/11).
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