ABMAHNUNG URHEBERRECHTSVERLETZUNG wegen FILESHARINGS
Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung durch die unerlaubte Verwertung geschützter Werke in Internettauschbörsen
Wenn Sie auf diese Seite gestoßen sind, haben Sie vermutlich eine Abmahnung (oder ein Schreiben der Polizei) im Auftrage eines Urheberrechteinhabers von Musiktiteln, Filmen, Spielen, Hörbüchern oder Pornofilmen erhalten. Ihnen wird als Internetanschlussinhaber vorgeworfen, ein geschütztes Werk eines Rechteinhabers im Internet über eine Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Nun fordert der Rechteinhaber Sie zur Unterlassung der angeblich von Ihnen begangenen Urheberrechtsverletzung und zur Bezahlung von Anwaltskosten und Schadensersatz auf.
Wir sind eine auf Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing spezialisierte Kanzlei und seit Jahren auf diesem Gebiet tätig. Wir bearbeiten über 2.000 Filesharing-Abmahnungen pro Jahr. Klicken Sie im Menü rechts auf die Weiterleitungen zu unseren Informationsseiten über die verschiedenen Rechteinhaber und Abmahnkanzleien.
Setzen Sie auf langjährige Erfahrung.
Mit einer urheberrechtlichen Abmahnung ist nicht zu spaßen. Hier geht es um viel Geld. Urheberrecht ist ein Spezialgebiet und nichts für den "Hausanwalt". Kontaktieren Sie uns sofort. Wir vertreten Sie bundesweit und kommunizieren per Telefon, Fax und E-Mail. Wir haben langjährige Erfahrung im Filesharing-Recht mit mehr als 4.000 Abmahnungen. Wir kümmern uns um alles und helfen Ihnen, die Sache bestmöglich zu erledigen.
Telefon 07171 . 18 68 66
Rufen Sie uns einfach an. Auch am Wochenende.
E-Mail-Service
Gerne schicken wir Ihnen eine kostenlose Einschätzung Ihrer Abmahnung per E-Mail. Sie müssen hierzu nur unser Formular ausfüllen: » Filesharing-Kontaktformular.
Wir antworten schnell, auch am Wochenende!
Gerne erläutern wir Ihnen die rechtlichen Chancen und Risiken. Wenn Sie uns beauftragen, werden wir zu einem vernünftigen Pauschalpreis für Sie tätig.
Wir bauen auf effektive Verteidigung.
Wir haben nach der Bearbeitung von mehr als 4.000 Abmahnungen eine Verteidigungsstrategie entwickelt, die Ihre Kosten und Risiken minimieren kann. Fragen Sie uns in einem kostenlosen Erstgespräch am Telefon danach.
Wie geht es nun weiter?
Wir haben Erfahrung mit Abmahnungen im Filesharing bzw. Urheberrecht. Bleiben Sie ruhig und vertrauen Sie uns. Wir haben bereits über 4.000 Abmahnungen mit dem Thema "Unerlaubte Verwertung geschützter Tonaufnahmen, Filmwerke etc." und andere urheberrechtliche Probleme im Filesharing bearbeitet. Lesen Sie hierzu bitte unser PDF
» Hilfe und Tipps bei urheberrechtlichen Abmahnungen" (36 kB). Kontaktieren Sie uns sofort. Die Materie ist zu kompliziert, um jeden Einzelfall hier darzulegen.
Wie kommen die Kanzleien an meine Adresse?
Bei einem Test-Download konnten die Rechteinhaber die im Abmahnschreiben genannte Datei zumindest kurzzeitig von Ihrem Internetanschluss herunterladen. Bei diesem Download wurde auch die IP-Adresse übertragen, die Ihrem Internetanschluss zu diesem Zeitpunkt von Ihrem Internetprovider (z. B. Deutsche Telekom, Arcor oder 1&1) angeblich zugewiesen war. Der Provider musste auf einen richterlichen Beschluss hin die Adresse des Anschlussinhabers herausgeben. Die Angestellten der Provider bestreiten auf Kundenanfrage hin oft wider besseren Wissens die Weitergabe von Anschlussdaten.
Wie stehen meine Chancen gegen die Abmahnung und
wie ist die Rechtslage?
Geben Sie nicht die beigelegte Unterlassungserklärung ab! Sie stellt ein Schuldeingeständnis dar. Wir erstellen für Sie eine modifizierte Unterlassungserklärung ohne Schuldeingeständnis.
Die verschickten Abmahnungen sind pauschale Schreiben aus Textbausteinen, die den Einzelfall nicht berücksichtigen. Zunächst ist in Ihrem speziellen Fall zu prüfen, ob die Abmahnung rechtmäßig war und wie Ihre Chancen stehen. Die Abmahnung bietet mehrere Angriffspunkte. In vielen Fällen hat nicht der Anschlussinhaber selbst, sondern Kinder oder Nachbarn den Internetanschluss des Abgemahnten zu Filesharingzwecken genutzt. In diesen Fällen kann der Anschlussinhaber jedoch als sog. Störer haftbar gemacht werden. Haftungsvoraussetzung sind das Bereitstellen des Internetanschlusses sowie die Verletzung von zumutbaren Prüfungs- und Vorkehrungspflichten. Die Gerichte sind sich uneins bezüglich des zumutbaren Umfangs dieser Pflichten, insbesondere im Hinblick auf die Überwachung von Kindern und anderen Haushaltsangehörigen. Klar ist lediglich der Umfang der Sicherungspflichten des WLANs. Hier verlangt der BGH in seiner Entscheidung aus dem Jahre 2010 eine zum Zeitpunkt des Kaufs (bzw. "Inbetriebnahme") des Routers "marktübliche Sicherung" durch ein "persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort" (Urteil v. 12.05.2010, I ZR 121/08). Der Anschlussinhaber kann also für etwas in Anspruch genommen werden, das er nicht getan hat. Er muss die Einhaltung der zumutbaren Prüfungspflichten vor Gericht beweisen (sekundäre Beweislast), was kaum möglich ist.
Unterlassungserklärung modifizieren!
Zur Vermeidung des dargelegten Prozessrisikos raten wir in den allermeisten Fällen dazu, eine von uns abgeänderte (modifizierte) Unterlassungserklärung ohne Schuldeingeständnis abzugeben. Wir filtern aus der mitgeschickten Unterlassungserklärung alle Forderungen heraus, auf die der Rechteinhaber keinen Anspruch hat, insbesondere die Übernahme von Anwaltskosten sowie feste Vertragsstrafen. Wichtig ist, die Unterlassungserklärung und das Begleitschreiben so zu formulieren, dass sie kein Schuldeingeständnis darstellen. Gerade die modifizierte Unterlassungserklärung muss juristisch einwandfrei sein. Es empfiehlt sich nicht, eine solche Erklärung aus dem Internet zu verwenden, für deren Richtigkeit Ihnen niemand haftet.
Man sollte die Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärung einhalten. Damit wird ein sehr teures Gerichtsverfahren auf Unterlassung verhindert.
Forderungen bezahlen?
Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung gilt es, den Anspruch des Rechtsinhabers auf die Erstattung von Anwaltskosten und Schadensersatz zu prüfen. Der Anschlussinhaber haftet als sog. Störer nur dann, wenn er Prüfungs- und Überwachungspflichten hinsichtlich seines Internetanschlusses verletzt hat (WLAN nicht gesichert, Dritte nicht überwacht etc.). Hier kommt es auf den Einzelfall an.
Die Abmahnung bietet meist verschiedene Angriffspunkte. Fraglich ist vor allem, ob Sie Anwaltskosten zu erstatten haben, die die Kanzlei ihrem Auftraggeber unter Umständen überhaupt nicht in Rechnung gestellt hat. Die Schadensersatzforderungen sind ohnehin verschuldensabhängig. Die Abmahner gewinnen Kostenprozesse oft auch aufgrund einer schwachen Verteidigung, die wesentliche Punkte überhaupt nicht aufgegriffen hat.
Experten-Interview mit RA Hechler im SWR (2010)
Hafte ich nach der BGH-Entscheidung vom 12.05.2010 überhaupt noch (Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08)?
Leider ja. Die Entscheidung des BGH hat tatsächlich nicht viel Neues gebracht. Seit Jahren gehen die Instanzgerichte von einer Haftung des Anschlussinhabers für ein ungesichertes WLAN aus. Dies bestätigt der BGH. Neu ist allerdings, dass der Anschlussinhaber seinen WLAN-Anschluss nicht ständig dem neuesten Stand der Technik anpassen muss, sondern die Richter eine "marktübliche Sicherung" durch ein "persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort" genügen lassen. Der BGH stellt außerdem nochmals klar, dass nur der Täter oder ein Teilnehmer zusätzlich auch schadensersatzpflichtig sind. Ein bloßer Störer haftet dagegen nur auf Unterlassung und auf die Bezahlung von Anwaltskosten.
Rufen Sie uns einfach an. Wir helfen Ihnen gerne.
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