DOMAINRECHT
Anwalt für Domainrecht
Im Domainrecht geht es hauptsächlich um den Schutz vor Verwechslung und Behinderung von Konkurrenten. Der Verbraucher muss die Konkurrenten und deren Angebote auseinanderhalten können.
Domain als Unternehmenskennzeichen
Die richtige Domain ist im elektronischen Geschäftsverkehr von entscheidender Bedeutung: Sie ist der Zugangscode zur Website des Anbieters leitet die Interessenten zum Angebot weiter. Die Domain ist (mit-) ausschlaggebend für den Marktanteil eines e-Business-Unternehmens. Mittlerweile sind Domains als Unternehmenskennzeichen anerkannt. Dies bringt erhebliche rechtliche Konsequenzen mit sich: Derjenige, der eine Domain zuerst registriert, bekommt sie zwar auch. Verletzt der Domainname jedoch Rechte eines Marken- oder Namensinhabers, lässt eine Abmahnung nicht lange auf sich warten.
Ansprüche aus der Domain
Bei Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit Domainnamen gibt es zwei Hauptfälle: Die Verletzung von Marken- und anderen Kennzeichenrechten sowie die Verletzung von Wettbewerbsvorschriften. Der Verletzer muss sich in erster Linie dazu verpflichten, zur Löschung der Domain einzuwilligen und eine zukünftige Registrierung oder Nutzung zu unterlassen. In Betracht kommen auch Schadensersatzansprüche gegen den Verletzer, die jedoch keine bedeutende Rolle spielen.
Was kann man die Domain rechtlich schützen?
Eine Verwechslungsgefahr und somit ein Schutzbedürfnis besteht hauptsächlich dann, wenn ein Konkurrent unter einem gleichen oder ähnlichen Kennzeichen (Marke) gleichartige oder ähnliche Produkte anbietet. Der Inhaber der Marke hat das alleinige Recht, sein Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr zu nutzen. Zum besten Schutz der Marke empfielt sich die Eintragung. Daneben kann auch ein Schutz alleine aufgrund der Benutzung der Marke und deren Bekanntheit entstehen.
Neben Rechten aufgrund einer (eingetragenen) Marke gibt es auch gleichwertige Kennzeichenrechte. Sie entstehen mit Aufnahme des Gebrauchs der Bezeichnung. Nutzt jemand einen Namen (Kennzeichen) für seinen Unternehmen, bevor ein anderer die Marke eintragen lässt, so kann er ein vorrangiges Kennzeichenrecht haben. Hier ergeben sich allerdings oft Nachweisprobleme.
Im Hinblick auf die Domainregistrierung bedeutet dies:
Registriert jemand eine Domain, die der Marke oder dem Kennzeichen eines anderen zumindest ähnlich ist, eine Verwechslungsgefahr (der Unternehmen) besteht und die Leistungsangebote der Konkurrenten zumindest ähnlich sind, so kann der Rechteinhaber auf Löschung der Domain klagen. Selbstverständlich kann ein Markeninhaber sich auch die gleichlautende und ähnliche Domains sichern. Er hat das alleinige Recht an der Benutzung der Wortmarke als Domain, wenn sein Recht zeitlich vor demjenigen entstand, der Ansprüche an der Domain vorgibt.
Vorsicht bei Domain-Grabbing!
Die Benutzung (Registrierung reicht!) einer Domain, an der Marken- oder Kennzeichenrechte bestehen, kann auch einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß darstellen. Beliebt ist das sogenannte Domain-Grabbing ("Domain-Grabbschen"). Jemand registriert eine Domain, um Geld mit ihrem Verkauf zu machen. Dabei läuft man mittlerweile Gefahr, eine Abmahnung vom Inhaber der Kennzeichenrechte am Domainnamen zu erhalten. Schon diese bloße Registrierung stellt eine geschäftsmäßige Handlung dar; das Marken- und Wettbewerbsrecht mit den genannten Konsequenzen (Unterlassung und Schadensersatz) finden Anwendung. Von einem Domaingrabbing sollte man daher tunlichst Abstand nehmen.
Auch werden Domains oft zur Behinderung der Konkurrenten reserviert. Dies geschieht etwa durch Registrierung von "Vertipper"-Domains oder ähnlichen Domains zur Ausnutzung des Werbewertes einer fremden Marke. Liegt eine solche "Behinderungsabsicht" vor, kommen Ansprüche auf Unterlassung aus §§ 3 und 5 UWG in Betracht, wenn ältere Markenrechte, Unternehmenskennzeichen-Rechte, Firmenreche oder Namensrechte bestehen.
Rufen Sie uns einfach an.
© 2008 Anwaltskanzlei Hechler, Schwäbisch Gmünd


