Privatinsolvenz (= Verbraucherinsolvenz)

Anwalt für Privatinsolvenz und Schuldenbereinigung

Sie befinden sich in der Schuldenfalle? Wir helfen Ihnen bei einem Neuanfang ohne Schulden. Unsere spezialisierte Kanzlei hat jahrelang Erfahrung mit der Schuldenbereinigung. Wir helfen Ihnen schnell und zu fairen Preisen. Eine Schuldenbereinigung oder die Einleitung eines Insolvenzverfahrens dauern wenige Wochen, das gerichtliche Insolvenzverfahren selbst dauert 6 Jahre und endet mit der Schuldbefreiung. Lesen Sie hierzu unser PDF » Was genau ist eine Privatinsolvenz? (34 kB).

» Wir helfen Ihnen aus der Schuldenfalle!

Wir helfen Ihnen schnell und preisgünstig bei der Einleitung des Privatinsolvenzverfahrens. Sie können uns bundesweit beauftragen. Sie müssen nicht persönlich bei uns erscheinen . Die Kommunikation erfolgt problemlos per Post, E-Mail und Fax.

Telefon 07171.186866

Rufen Sie uns an oder nutzen Sie unser Kontaktformular. Wir antworten auch am Wochendende (* Felder sind Pflichtfelder).

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Alternativ zur Privatinsolvenz können wir eine Schuldenbereinigung durchführen, indem wir den Gläubigern einen Vergleichsbetrag anbieten. Sofern Ihnen ein Geldbetrag zur Verfügung steht, lesen Sie hier weiter: » Privatinsolvenz vermeiden durch Schuldenbereinigung .

Was müssen Sie tun?

Sie müssen nicht persönlich bei uns vorbeikommen, wenn Sie nicht aus Schwäbisch Gmünd, Stuttgart oder Umgebung sind. Wir benötigen lediglich folgende Unterlagen (per E-Mail, Post oder Fax) von Ihnen. Lesen Sie hierzu bitte unser PDF » Vorbereitung der Schuldenbereinigung oder Insolvenz (36 kB).

  • Alle Gläubiger mit Adresse und Aktenzeichen
  • Mahn- und Vollstreckungsbescheide
  • Beratungshilfeschein (Original per Post)
  • Lohnbescheinigung bzw. Bescheid über ALG I oder Hartz IV
  • außergerichtliche Vollmacht

Bitte beachten: Sofern Ihr Ehepartner für die Schulden mithaftet, etwa weil er/sie einen Darlehensvertrag mitunterschrieben hat oder bürgt, so müssen beide Eheleute eine Privatinsolvenz bzw. Schuldenbereinigung durchführen.

Wer kann die Privatinsolvenz beantragen?

Grundsätzlich kann jeder eine Insolvenz machen, egal, ob natürliche Personen (= Privatpersonen) wie Beamte, Arbeiter, Arbeitnehmer, Rentner, Arbeitslose, Selbständige, ehemals Selbständige, Hartz IV-Empfänger oder juristische Personen wie z. B. eine GmbH oder eine AG. Die Schuldenhöhe und die Anzahl der Gläubiger spielen grundsätzlich keine Rolle. Sofern Sie selbständig waren, entscheidet die Anzahl der Gläubiger allerdings darüber, welche Verfahrensart für Sie in Betracht kommt. Es gibt das Regelinsolvenzverfahren (die "normale" Insolvenz) und das vereinfachte Verfahren, die Verbraucherinsolvenz (amtsdeutsch für Privatinsolvenz).

Folgende 3 Schuldnergruppen müssen die Regelinsolvenz (das normale Insolvenzverfahren) machen: Selbständige, ehemals Selbständige mit 20 oder mehr Gläubigern und ehemals Selbständige mit Forderungen aus Arbeitsverhältnissen. Alle anderen beantragen das Privatinsolvenzverfahren (vereinfachtes Insolvenzverfahren). Näheres zur Möglichkeit von ehemals Selbständigen, die Privatinsolvenz zu machen, lesen Sie in unserem PDF » Privatinsolvenz oder Regelinsolvenz? (36 kB).

Der Hauptunterschied zwischen Privatinsolvenz und Regelinsolvenz besteht für den Schuldner hauptsächlich darin, dass vor der Privatinsolvenz ein außergerichtliches Schuldenbereinigungs- verfahren durch einen Anwalt oder eine hierzu autorisierte Stelle durchzuführen ist, vor dem Regelinsolvenzverfahren nicht.

Sofern Sie selbständig sind oder ehemals selbständig mit mehr als 19 Gläubigern haben, lesen Sie bitte unsere Angebote für das » Regelinsolvenzverfahren.

Höhe der Schulden bzw. der Verschuldung

Es gibt keine gesetzliche Mindestschuldenhöhe und keine Begrenzung der Gläubigerzahl oder der Schuldenhöhe als Voraussetzung für das Privatinsolvenzverfahren bei Privatpersonen. Geringfügige Liquiditätslücken bleiben außer Betracht. Als Untergrenze kann Zahlungsunfähigkeit bei einer Schuldenhöhe von ca. EUR 2.000,00 angenommen werden, wenn die betroffene Person aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse (z. B. Hartz-IV-Empfänger) auch mittelfristig keine Aussicht hat, die Schulden zu bezahlen.

Der außergerichtliche Einigungsversuch

Die Insolvenzordnung schreibt vor, dass der private Schuldner vor dem Insolvenzantrag einen außergerichtlichen Einigungsversuch mit den Gläubigern auf der Grundlage eines Schuldenbereinigungs- plans durchführen muss. Diesen Versuch muss eine hierzu berechtigte Stelle, etwa ein Rechtsanwalt, durchführen. Erst, wenn dieser Einigungsversuch scheitert (in 99% unserer Fälle), können Sie die Privatinsolvenz einreichen. Den außergerichtlichen Einigungsversuch führen wir für Sie durch. Hierzu bieten wir den Gläubigern nur Ihr pfändbares Einkommen an (Nullplan). Der Nullplan scheitert, sobald ein Gläubiger ihn ablehnt. Meistens lehnen sogar alle ab. Dieser außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch dauert ungefähr 4 Wochen. In diesem Verfahrensstadium können Sie die Insolvenz noch vermeiden, nämlich dann, wenn Sie den Gläubigern einen Vergleichsbeträg anbieten können. In diesem Fall lesen Sie bitte hier weiter, um die » Privatinsolvenz zu vermeiden.

Lesen Sie hierzu auch unser PDF » Der außergerichtliche Einigungsversuch (28 kB).

Insolvenzantrag beim Insolvenzgericht

Nach Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung können Sie den Insolvenzantrag bei Ihrem Insolvenzgericht stellen. Für die gerichtliche Privatinsolvenz ist kein Anwalt vorgeschrieben. Das Insolvenzgericht prüft den Insolvenzantrag und eröffnet das Privatinsolvenzverfahren. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekommen Sie einen Treuhänder (= Insolvenzverwalter), der fortan für Sie zuständig ist. Sie müssen nicht vor Gericht erscheinen, jedoch müssen Sie einen Besprechungstermin mit Ihrem Treuhänder vereinbaren.

Ab dem Tag der Insolvenzeröffnung beginnt die sechsjährige Wohlverhaltensperiode. Die Privatinsolvenz dauert daher nur umgangssprachlich 6 Jahre. Tatsächlich dauert die Wohlverhaltensperiode 6 Jahre. Die eigentliche Insolvenz dauert nur 1-2 Jahre. In dieser Zeit wird der Treuhänder die genauen Schulden ermitteln und versuchen, Ihr Vermögen zu Geld zu machen. Er wird den Pkw, Sparbücher, Lebensversicherungen und das gesamte pfändungsfreie Vermögen verwerten und Ihr pfändbares Einkommen einziehen. Der Erlös wird beim gerichtlichen Schlusstermin an die Gläubiger verteilt. Sie erhalten vom Gericht dann ein Schreiben, dass das Insolvenzverfahren niedergelegt wurde. Das heißt, dass nun das eigentliche Insolvenzverfahren beendet ist und fortan nur noch der pfändbare Teil Ihres Einkommens an die Gläubiger abgeführt wird. Eine Verwertung von vorhandenem Vermögen findet nicht mehr statt, so dass Sie auch wieder Vermögen aufbauen können.

Was müssen Sie nun tun?

Ordnen Sie alle Gläubiger und erstellen Sie eine Gläubigerliste. Wir benötigen vom jedem Gläubiger die Anschrift (keine Postfachadresse!), das Aktenzeichen und die (ungefähre) Forderungshöhe. Hierbei helfen uns insbesondere Mahn- oder Vollstreckungsbescheide. Zwar werden manche Arten von Schulden nicht von der Schuldbefreiung erfasst wie z. B. Bußgelder, Strafen oder Forderungen aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen. Letztere sollten Sie jedoch ruhig in das Insolvenzverfahren aufnehmen. Sobald der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert ist (sobald 1 Gläubiger den Nullplan ablehnt), können Sie das Privatinsolvenz-Verfahren bei Gericht beantragen. Wenn das Insolvenzgericht das Verfahren eröffnet hat, sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Kontopfändungen, Lohnpfändungen etc) gegen Sie verboten.

Kann ich nach Verfahrenseröffnung noch vergessene Gläubiger nachreichen?

Nach § 301 InsO wirkt die Restschuldbefreiung zwar umfassend (bis auf Ausnahmen, siehe oben). Alle Insolvenzforderungen sind davon erfasst, egal, ob der Gläubiger am Verfahren beteiligt war oder nicht. Hat der Schuldner den Gläubiger jedoch vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht angegeben, so kann ein Versagungsgrund gegeben sein. Kann dem Schuldner sogar nachgewiesen werden, dass er den Gläubiger absichtlich nicht angegeben hat, kommt ggf. ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m § 263 StGB oder § 826 BGB in Betracht. Die Rechtsprechung stellt auf die Höhe der Forderung, den Anteil an der Gesamtverschuldung, die Anzahl der Gläubiger und den Zeitpunkt der letzten Vollstreckungsversuche bzw. Korrespondenz (AG Göttingen Beschl. v. 05.08.2005, Az. 74 IN 162/04, ZInsO 2005, 1001) ab. Keine Fahrlässigkeit besteht zum Beispiel, wenn Sie eine acht Jahre alten Forderung vergessen, die jahrelang nicht gemahnt wurde und 2,3 % der Gesamtforderung ausmacht (LG Berlin, Beschl. v. 05.10.2004 - AZ: 86 T 603/04, ZInsO 2004, 1264; im konkreten Fall 900 €). Grundsätzlich müssen Sie dennoch bereits bei Einreichung des Antrages auf Verbraucherinsolvenz alle Gläubiger dem Gericht vorlegen. Wenn der Sie den Überblick verloren haben, dann lässt sich die grobe Fahrlässigkeit weitgehend ausschließen, wenn Sie eine SCHUFA-Auskunft einholen, eine Anfrage bei der Creditreform einholen und sich Auszüge aus den Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte besorgen.

Muss ich während des Insolvenzverfahrens meine alten Schulden bezahlen?

Grundsätzlich ja! Die Gläubiger sollen ja nicht leer ausgehen. Jedoch regelt dies Ihr Treuhänder (Insolvenzverwalter) und verteilt das pfändbare Einkommen bzw. Vermögen an die Gläubiger. Ihnen selbst ist es verboten, an alte Gläubiger zu bezahlen. Die Pfändungsgrenzen sind so hoch bei einer Einzelperson ( EUR 989,99 Nettoeinkommen, also nach Abzug von Steuern und Krankenversicherungsbeiträgen) ohne Unterhaltsverpflichtungen für einen Ehepartner oder Kinder, andernfalls höher), dass Sie kaum etwas bzw. gar nichts abgeben müssen. Eine aktuelle
» Pfändungstabelle können Sie herunterladen. Ein Teil (nicht alles!) des Einkommens, das über den Pfändungsgrenzen liegt, wird gepfändet und an die Gläubiger verteilt. Lediglich Schulden, die von der Schuldbefreiung nicht umfasst sind (Geldstrafen, Bußgelder etc.), müssen Sie weiter bezahlen.

Befreiung von den Schulden!

Eröffnung der Privatinsolvenz sind Sie von allen Schulden (auch Steuerschulden) befreit, die vor Eröffnung des Privatinsolvenz-Verfahrens entstanden waren (außer bestimmte Forderungen wie Strafen, Bußgelder o. ä.). Schulden, die während der Wohlverhaltensperiode neu entstehen (Neuschulden, z. B. Mietschulden), werden nicht erlassen. Im Gegenteil: Neue Schulden können einen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht darstellen und dazu führen, dass die gesamte Schuldbefreiung nicht stattfindet. Werden Schuldner vergessen oder sogar bewusst verschwiegen, kann dies dazu führen, dass es am Ende keine Schuldbefreiung gibt.

Nur wenige wissen, dass sowohl Selbständige als auch Verbraucher die Chance auf eine Restschuldbefreiung riskieren, wenn sie ohne Aussicht auf Besserung ihrer wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinauszögern.

Privatinsolvenz bei Arbeitslosen oder Hartz-IV?

Natürlich! Arbeitslosigkeit ist kein Hinderungsgrund für die Privatinsolvenz. Allerdings besteht grundsätzlich die Verpflichtung, sich während des Privatinsolvenzverfahrens um Arbeit zu bemühen. Es besteht auch jederzeit die Möglichkeit, sich während des Insolvenzverfahrens selbständig zu machen.

Selbständigkeit während des Privatinsolvenzverfahrens

Sie können während des Privatinsolvenzverfahrens auch selbständig tätig sein. Lesen Sie hierzu unser
PDF » Selbständigkeit während der Insolvenz (20 kB).

Ablehnung mangels Masse?

Sofern Sie kein Geld haben, müssen Sie die Abweisung Ihres Insolvenzantrages mangels Masse nicht fürchten. Wie stellen für Sie einen Stundungsantrag, so dass Ihre Insolvenz eröffnet werden kann, ohne zuvor Gerichtskosten zu bezahlen.

Haftet mein Ehepartner oder Lebensgefährte mit?

Nein, jeder haftet nur für seine eigenen Schulden, niemand haftet für die Schulden eines anderen. Eine Mithaftung kommt nur in Frage, wenn Ihr Partner bürgt oder etwa den Darlehensvertrag mitunterschrieben hat.

» Weitere Fragen und Antworten finden Sie hier.