RECHTSANWALT FÜR INSOLVENZRECHT

Unternehmensinsolvenz, Regelinsolvenz und Restschuldbefreiung

Sie sind Unternehmer oder selbständig und befinden sich in einer finanziellen Krise? Als Insolvenzanwälte prüfen wir Ihre Situation und versuchen primär, Ihre Existenz zu sichern und Ihr Unternehmen vor einer Insolvenz zu bewahren. Sollte dies nicht gelingen, vertreten wir Sie im Insolvenzverfahren.

» Wir helfen Ihnen aus der Schuldenfalle!

Wir helfen Ihnen schnell und preisgünstig bei der Einleitung des Privatinsolvenzverfahrens. Sie können uns bundesweit beauftragen. Sie müssen nicht persönlich bei uns erscheinen . Die Kommunikation erfolgt problemlos per Post, E-Mail und Fax.

Telefon 07171.186866

Rufen Sie uns an oder nutzen Sie unser Kontaktformular. Wir antworten auch am Wochendende (* Felder sind Pflichtfelder).

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Beratung von Selbständigen und Unternehmen in der Krise

Wir klären, ob das Unternehmen oder die selbständige Tätigkeit aufrecht erhalten werden kann oder nicht. Sowohl für die Weiterführung Ihres Betriebes als auch für dessen Abwicklung verfügen wir über fundierte betriebswirtschaftliche Kenntnisse, um Sie auch umfassend beraten zu können. Wir arbeiten eng mit Steuerberatern zusammen. Im Falle einer Aufgabe der selbständigen Tätigkeit unterstützen wir Sie bei der gesamten Abwicklung Ihres Unternehmens. Sollten Sie nach Betriebsschließung eine Regelinsolvenz beantragen und gleichzeitig wieder anderweitig selbständig tätig sein, unterstützen wir Sie insbesondere bei der Gründung einer Auffanggesellschaft.

Wann muss die Insolvenz angemeldet werden?

Als Einzelunternehmer oder Freiberufler besteht keine Antragspflicht. Sie können den Geschäftsbetrieb einfach einstellen oder abmelden. Gegebenenfalls kann ein Dritter einen gleichartigen Geschäftsbetrieb eröffnen und Sie einstellen, was bei Ihrer dann eventuell folgenden Privatinsolvenz hilfreich im Hinblick auf Pfändungen sein kann. Dies ist juristisch jedoch heikel und sollte nicht ohne anwaltliche Beratung erfolgen.

Als GmbH-Geschäftsführer müssen Sie die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrages beachten. Hierbei sind Zahlungsstockung und Zahlungsunfähigkeit zu unterscheiden. Lassen Sie sich von uns beraten.

Was wir von Ihnen brauchen

Sie müssen nicht persönlich bei uns vorbeikommen, wenn Sie nicht aus Schwäbisch Gmünd oder Umgebung sind. Jedoch müssen Sie uns aktiv und bestmöglich unterstützen. Wir benötigen lediglich folgende Unterlagen (per E-Mail, Post oder Fax) von Ihnen:

  • Alle Gläubiger mit Adresse und Aktenzeichen
  • übersicht über die finanzielle Situation
  • Mahn- und Vollstreckungsbescheide
  • Beratungshilfeschein (Original per Post)
  • Lohnbescheinigung bzw. Bescheid über ALG I oder Hartz IV

Bitte beachten: Sofern Ihr Ehepartner für die Schulden mithaftet, etwa weil er/sie einen Darlehensvertrag mitunterschrieben hat oder bürgt, so müssen beide Eheleute eine Privatinsolvenz bzw. Schuldenbereinigung durchführen.

Wer kann die (Regel-) Insolvenz beantragen?

Jeder zahlungsunfähige Selbständige (nebenberuflich reicht!) oder ehemals Selbständige muss das normale Insolvenzverfahren (= Regelinsolvenzverfahren) durchlaufen, das neben juristischen Personen wie z. B. die GmbH auch für Privatpersonen gilt. Im Gegensatz zum Privatinsolvenzverfahren überspringt jedoch die selbständige Privatperson den außergerichtlichen Einigungsversuch, den Privatleute im Rahmen des vereinfachten Verfahrens (= Privatinsolvenzverfahren) durchlaufen müssen. Selbstverständlich kann der Selbständige auch die Restschuldbefreiung beantragen, die ihn nach 6 Jahren schuldenfrei macht.

Für einen ehemaligen GmbH-Geschäftsführer, der Alleingesellschafter war, kommt nur die Regelinsolvenz in Betracht. Dasselbe gilt für den Gesellschafter einer wirtschaftlich tätigen GbR. Gemäß BGH, Beschluss vom 22. September 2005 - IX ZB 55/04, übt der geschäftsführende Alleingesellschafter einer GmbH eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit aus. Forderungen auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer, die gegen den Schuldner als ehemaligen geschäftsführenden Alleingesellschafter einer GmbH nach Grundsätzen der Durchgriffshaftung geltend gemacht werden, sind Forderungen aus Arbeitsverhältnissen im Sinne des § 304 InsO.

Insolvenzantrag durch einen Gläubiger

Wenn einer Ihrer Gläubiger einen Insolvenzantrag stellt, müssen Sie schnell reagieren. Auch in diesem Fall können Sie eine Schuldbefreiung nach 6 Jahren zu erhalten, indem Sie selbst einen Insolvenzantrag stellen.

Selbständigkeit während der Insolvenz

Sie können im Insolvenzverfahren selbständig sein. Der Insolvenzverwalter wird Ihr altes Gewerbe in der Regel schließen. Er darf nach seinem Ermessen die gesamten Betriebseinnahmen beschlagnahmen und Ihre gesamte Betriebsausstattung verkaufen. Daher bietet es sich an, bereits vor Einreichung der Insolvenz eine Auffanggesellschaft zu gründen und sich dort anstellen zu lassen. Dies hat unter anderem den Vorteil, dass die dann zu bezahlenden Arbeitslöhne dem Pfändungsschutz unterliegen im Gegensatz zu Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit. Zum anderen sind die Einnahmen der Auffanggesellschaft sowie deren Betriebsvermögen für den Insolvenzverwalter tabu. Sie selbst können dann nach einiger Zeit die Privatinsolvenz beantragen, wobei sie weiterhin Angestellter bei der Auffanggesellschaft sein können. Wir beraten Sie gerne, ob sich eine solche Auffanggesellschaft in Ihrem Falle lohnt.

Achtung: Damit die Auffanggesellschaft nicht für die alten Verbindlichkeiten haftet, sind § 613a BGB, § 75 AO und § 25 HGB zu beachten! Die Gründung einer Auffanggesellschaft ist in dieser Hinsicht eine knifflige Sache. Neben den genannten Haftungsübernahmevorschriften müssen Sie unbedingt die geltenden Straftatbestände und Anfechtungsrechte des Insolvenzverwalter beachten!

Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsstockung

Vorausetzung der Verfahrenseröffnung ist ein Insolvenzgrund. Die Zahlungsunfähigkeit ist ein Insolvenzgrund. Der Schuldner darf nicht mehr in der Lage sein, aufgrund von Zwangsvollstreckungen seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Der BGH fordert hierzu, dass der Schuldner 90% seiner Forderungen innerhalb von 3 Wochen nicht mehr erfüllen kann (BGH NJW 2005, 3062). Monatliche Ratenzahlungen, um den Gläubiger von einer Zwangsvollstreckung abzuhalten, ändern nichts an der Zahlungsunfähigkeit, wenn der Schuldner die übrigen fälligen Forderungen nicht einmal mehr ansatzweise erfüllen kann.

Auch die drohende bzw. vorprogrammierte Zahlungsunfähigkeit ist ein Insolvenzgrund. Sie liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht mehr in der Lage ist, bestehende Forderungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu bezahlen. Dies ist etwa der Fall, wenn Ersparnisse und Kreditlinien aufgebraucht sind.

Lediglich eine vorübergehende Zahlungsstockung liegt vor, wenn die momentane Geldverlegenheit durch zusätzliche Bankkredite problemlos innerhalb von 3 Wochen beseitigt werden kann. Hier ist der Weg in die Insolvenz noch versperrt.

Befreiung von den Schulden!

Nach Ablauf von 6 Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt die Restschuldbefreiung. Sie sind dann von allen Schulden befreit, die vor der Insolvenzeröffnung entstanden waren, mit wenigen Ausnahmen

Selbständigkeit und Pfändung in der Insolvenz

Sie können während des Insolvenzverfahrens auch selbständig tätig sein. Lesen Sie hierzu unser PDF » Selbständigkeit und Pfändung in der Insolvenz (20 kB).