Markenrecht
Anwalt für Markenanmeldung und Markenverteidigung
Als Unternehmer sollten Sie vorausschauend handeln und die Bedeutung des Markenschutzes rechtzeitig erkennen. Ist Ihr Produkt erst einmal bekannt, lassen Nachahmer nicht lange auf sich warten und versuchen, von Ihrem guten Namen bzw. Ihrer Marke zu profitieren. Nutzt Ihr Konkurrent plötzlich Ihre - ungeschützte - Marke, kann es bereits zu spät sein und ganze Märkte können wegfallen. Mit nationalen Marken, der Gemeinschaftsmarke für die EU-Länder oder einer internationalen Marke (IR-Marke) besteht ein effektiver Markenschutz, den wir für Sie herstellen und verteidigen. Wir entwicklen mit Ihnen eine Markenstrategie und erörtern, welche Waren und Dienstleistungen heute und zukünftig geschützt werden müssen und welche Art und welcher Umfang des Markenschutzes am effektivsten ist. Sie werden sehen, dass Markenschutz mehr bedeutet als die Anmeldung einer Marke und die Abfrage von Markenregistern. Die Qualität eines effektiven Markenschutzes zeigt sich erst im Verletzungsfall. Wir haben einige häufig gestellten Fragen für Sie zusammengestellt. Unsere Tätigkeit umfasst unter anderem folgende Gebiete:
- Markenanmeldungen
- Außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung von Markenansprüchen
- Markenrechtsverletzungen durch Domainnamen oder Inhalte von Webseiten
- Markenverletzungen durch Plagiate im Internet
- Verteidigung gegen Abmahngen im Markenrecht
Marken als Vermögenswert
In rechtlicher Hinsicht sind Marken und Kennzeichen selbständige Vermögenswerte, die verkauft, lizenziert oder in sonstiger Weise übertragen werden können. Wir übernehmen für eine Vielzahl von Unternehmen die rechtliche Vertretung und Beratung bei markenrechtlichen Anmelde-, Widerspruchs- und Eintragungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und beraten Unternehmen bei der Auswahl der Anmeldestrategien. Insbesondere betreiben wir die Markenanmeldung samt Recherche für nationale Marken, für Gemeinschaftsmarken beim HABM sowie die internationale Registrierung von Marken nach dem Madrider Markenabkommen (MMA).
Wie entsteht Markenschutz?
Markenrechtsschutz entsteht bestenfalls durch Eintragung einer Marke, kann aber bereits durch Benutzung im Markt wirken, was jedoch sehr schwer zu beweisen ist. Daher empfiehlt sich auf jeden Fall eine Markeneintragung, die deutschlandweit wirkt. Dem Inhaber einer Marke stehen verschiedene Ansprüche zum Schutz der Marke zu (Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz etc.), um einen Missbrauch der Marke zu verhindern und seine wirtschaftlichen Interessen zu wahren. Auch hier sind wir für viele Mandanten tätig. Wir gehen mit Abmahnungen, einstweiligen Verfügungen und Unterlassungsklagen gegen den Markenmissbrauch vor. Bei Verletzungen von Markenrechten können Sie Ihre Anwaltskosten gegenüber dem Verletzter geltend machen. Selbstverständlich verteidigen wir Sie, wenn Ihnen jemand eine Markenverletzung vorwirft und prüfen die Rechtslage.
Markenanmeldung
Es gibt nationale (deutsche) Marken, Gemeinschaftsmarken der EU und internationale Marken (IR-Marke). Wir beraten Sie, welche Markenanmeldung für Sie in Betracht kommt. Die Anmeldungen haben unterschiedliche Vorteile.
Deutsche (nationale) Marke
Für die relativ schnelle Anmeldung (ca. 6 Monate) einer deutschen Marken fallen relativ wenig amtliche Gebühren an (ab EUR 300,00). Ein nationaler Schutz von Marken ist daher fast zwingend für jedes Unternehmen.
Gemeinschaftsmarke der EU
Eine Gemeinschaftsmarke bietet sich an, wenn ein Unternehmen international tätig ist. Die EU-Gemeinschaftsmarke umfasst einen SMarkt von ca. 350 Millionen Einwohnern und derzeit 25 Mitgliedsstaten. Weitere Vorteile sind die Gerichtsstandswahl, die rechtserhaltende Benutzung (EU-weites Monopolrecht auch bei Nutzung in nur einem Mitgliedsstaat) und die wesentlich billigere Eintragung als die Eintragung von jeweils nationalen Marken. Ein Nachteil ist sicherlich die lange Anmeldedauer (ca. 1 Jahr).
Internationale Marke (IR-Marke)
Sofern Sie weltweit tätig sind, empfiehlt sich die Eintragugn einer internationalen Marke. Hier profitieren Sie von Synergieeffekten im Vergleich zu Einzelanmeldungen von nationalen Marken oder der Gemeinschaftsmarke. Der Anmeldeverfahren ist jedoch kompliziert.
Markenrecht und Lizenzvergabe
Der Markeninhaber kann Dritten die Benutzung seiner Marke nicht nur verbieten, sondern auch - meist gegen ein Nutzungsentgelt - im Rahmen eines Lizenzvertrages gestatten. Gerne beraten wir Sie hierzu und gestalten entsprechende Verträge für Sie.
Die Bedeutung von ®, © und T
Diese Zeichen stammen aus dem anglo-amerikanischen Rechtskreis. Das ® steht für "registered trademark", was soviel wie eingetragene Marke bedeutet und der Rechteinhaber Markenschutz beanspruchen kann. In Deutschland ist die Verwendung des ® erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist ab rechtskräftiger Eintragung der Marke im Register zulässig. Das Tsteht für trademark. Der Benutzer stellt klar, dass er obwohl kein Eintrag in das Markenregister vorliegt, dennoch Markenschutz in Anspruch nimmt. Dass kann beispielsweise sein, weil die Marke noch nicht eingetragen ist oder weil sie - wie bei generischen oder beschreibenden Begriffen - überhaupt gar nicht eintragungsfähig ist. Sofern die Angaben also nur für eine geschützte Marke zulässig sind, kann die Verwendung irreführend sein und damit wettbewerbwidrig sein, wenn ein solcher Markenschutz tatsächlich nicht existiert. In dem Urteil 1 HK O 1755/03 vom 23. Juli 2003 entschied das LG München: Die Verwendung des Zeichens T ist in Deutschland irreführend im Sinne des § 3 UWG, weil ein nicht unerheblicher Teil der deutschen Verkehrskreise glaubt, das Zeichen stehe für eine eingetragene Marke.
Besteht tatsächlich eine Eintragung bzw. ein Markenrecht, ist der Rechteinhaber dagegen nicht verpflichtet, diese Zusätze zu verwenden. Fehlt also eine Kennzeichnung wie das ®, kann somit trotzdem eine geschützte Marke vorliegen. Das © steht für "copyright" und soll das Urheberrecht kennzeichnen. In Deutschland hat dieses Zeichen keine Bedeutung, da bei uns das Urheberrecht bereits ohne Eintragung entsteht. Urheber verwenden das Zeichen oft als Hinweis darauf, dass Verstöße gegen das Urheberrecht rechtlich verfolgt werden.
Priorität von Marken und Unternehmenskennzeichen
Unter Priorität versteht man den Zeitrang des Rechtes. Ein älteres Recht setzt sich gegen das jüngere Recht durch. Kollidieren zwei Markenrechte miteinander, so ist allein der Tag der Priorität maßgebend. Dies ist vor allem deshalb von Bedeutung, da sowohl die eingetragene Marke als auch die geschäftliche Bezeichnung gleichwertig sind. Ein Recht an einer eingetragenen Marke kann also auch durch eine geschäftliche Bezeichnung verletzt werden. Geschäftliche Bezeichnungen werden bereits durch die Benutzung im geschäftlichen Verkehr geschützt. Für geschäftliche Bezeichnungen gilt der Tag der Inbenutzungsnahme als Prioritätszeitpunkt, bei eingetragenen Marken der Eintragungstag. Vom dem Zeitpunkt der Priorität zu unterscheiden ist der Zeitpunkt der Entstehung des kennzeichenrechtlichen Schutzes. Dieser Zeitpunkt markiert die Grenze, von der an die Rechtswirkungen der Marke beginnen. Die Priorität entscheidet nur über das Rangverhältnis der einzelnen Markenrechte zueinander.
Priorität von Domains
Das LG Hamburg (Urteil vom 18.09.2008, Az. 315 O 988/07) hat klargestellt, dass mit der Aufnahme der Benutzung eines Zeichens als Bestandteil einer E-Mail-Adresse, spätestens aber mit Benutzung des Zeichens in Gestalt der Domain dieses Zeichen einen prioritätsbesseren kennzeichenrechtlichen Schutz auch gegenüber einer Markenanmeldung erlangen kann. Entscheidend ist, dass der angesprochene Verkehr das Zeichen nicht etwa als beschreibend oder als reine Internetadresse verstehen wird, sondern, wie heutzutage im Internet weithin üblich, als "Namen" desjenigen Unternehmens, das sich hinter der betreffenden Homepage verbirgt.© 2008 Anwaltskanzlei Hechler, Schwäbisch Gmünd

