VERKEHRSRECHT
Ihr Anwalt für Verkehrsrecht in Schwäbisch Gmünd
Wir beraten Sie in allen Fragen rund um den Pkw und den Straßenverkehr, insbesondere bei
- Verkehrsunfällen
- Ordnungswidrigkeiten
- Autokauf und -verkauf
Wir haben für Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zusammengestellt. Bitte beachten Sie, dass jeder Fall anders ist und unsere Ausführungen keine Einzelfallberatung ersetzen. Gerne können Sie uns eine unverbindliche Anfrage mit dem Kontaktformular stellen.
ACE-VERTRAUENSANWALT

Rechtsanwalt Matthias Hechler ist Vertrauensanwalt des ACE im Raum Schwäbisch Gmünd. Mitglieder des ACE erhalten bei uns bei allen Fragen rund um das Automobil ein kostenloses Beratungsgespräch auch ohne Rechtsschutzversicherung.
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Wir antworten auch am Wochenende!
Ansprüche bei einem Verkehrsunfall
Nach einem Verkehrsunfall hat der Geschädigte umfangreiche Ansprüche, insbesondere die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts auf Kosten der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe der berechtigten Ansprüche. Leider schaffen es viele Kfz-Versicherungen immer öfter, die Geschädigten mit "Unfallhotlines" und dem Versprechen einer "schnellen Schadensabwicklung" von einem Anwaltsbesuch abzuhalten. Stattdessen wähnt sich der Geschädigte von der Versicherung (oder gar von seiner Kfz-Werkstatt!) gut beraten und freut sich über eine rasche Schadensabwicklung. Nicht selten bleibt der Geschädigte jedoch auf enormen Schadenspositionen wie Wertminderung, Höherstufungsschaden (Schadenfreiheitsrabatt) oder Selbstbeteiligung sitzen. Regulieren Sie nie auf eigene Faust!. Es besteht die Gefahr, dass die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung Sie benachteiligt, ohne, dass Sie es überhaupt gleich merken.
Achtung: Unfall nicht selbst regulieren!
Kontaktieren Sie uns nach dem Verkehrsunfall sofort. Wir übernehmen die gesamte Abwicklung für Sie und machen alle Ansprüche geltend, die Ihnen zustehen. Selbst eine Vollkaskoversicherung bezahlt nicht alle Schäden. Dennoch gibt es die selbst unter Anwälten oft unbekannte Möglichkeit, trotz eines eigenen Mitverschuldens alle Schäden ersetzt zu bekommen.
mehr hierzu: 100% Ersatz trotz Mitverschulden
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Wer haftet wieviel bei einem Autounfall?
Grundsätzlich haftet jeder Halter eines Pkw bei einem Autounfall mit mindestens 20% (sog. verschuldensunabhängige Betriebsgefahr). Ausnahmen gibt es, wenn der Unfall für den Halter unabwendbar war, z. B. bei einem Auffahrunfall an der Ampel oder bei manchen Rechts-vor-Links-Verstößen. In diesen Fällen kommt die alleinige Haftung eines Unfallbeteiligten in Betracht. Die genaue Haftungsquote hängt von der Unfallkonstellation des Einzelfalls ab und wird von den Versicherungen festgelegt, sofern Sie keinen eigenen Anwalt beauftragen!
Muss ich den Pkw reparieren lassen?
Nein! Sie können sich von der gegnerischen Versicherung die (Netto-) Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer auszahlen lassen. Ab einer bestimmten Schadenshöhe und Mithaftungsquote des Gegners haben Sie ein Recht auf einen eigenen Gutachter. Dieser Sachverständige erstellt ein Gutachten über die fiktiven Reparaturkosten, die Wertminderung, die Reparaturdauer, den Restwert und den Wiederbeschaffungswert. Streitpunkt mit der Versicherung sind meist die Stundenlöhne der Werkstatt und die Notwendigkeit von Teilen der Reparatur. Hier sind Sie ohne Anwalt der Versicherung ausgeliefert.
Reparatur bis zu welcher Schadenshöhe?
Liegen die Reparaturkosten unterhalb des Wiederbeschaffungswertes, bekommt der Geschädigte die Reparatur bezahlt. Lässt der Geschädigte den Pkw nachweislich reparieren (Qualität egal!) und benutzt er ihn weiter, kann er auch die fiktiven Reparaturkosten laut Gutachten verlangen (auch wenn er selbst oder billiger repariert). Der Geschädigte darf seinen Pkw sogar dann reparieren lassen, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 130% übersteigen (Integritätsinteresse). Dies gilt allerdings nur, wenn der Geschädigte den Pkw tatsächlich sach- und fachgerecht gemäß dem Gutachten reparieren lässt und den Pkw mindestens 6 Monate weiternutzt, wobei die Reparatur sofort von der Versicherung zu bezahlen ist (nicht erst nach 6 Monaten). Der Restwert spielt für den Fall der Reparatur nach ständiger Rechtsprechung des BGH keine Rolle.
Fiktive Abrechnung beim wirtschaftlichen Totalschaden
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten 130% des Wiederbeschaffungswertes oder die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert übersteigen. In diesem Falle hat die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung ein Interesse, den Restwert möglichst gering anzusetzen. In den Fällen des wirtschaftlichen Totalschadens erhält der Geschädigte nur die Differenz zwischen dem Netto-Wiederbeschaffungswert und dem Restwert. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Pkw verkauft und nicht repariert wird. Hier muss der Geschädigte achtsam sein und sollte sich anwaltlich beraten lssen.
Fahrverbot und Bußgeld bei Rotlichtverstoß oder Geschwindigkeitsüberschreitung
Überschreitet man die zulässige Höchstgeschwindigkeit oder überfährt man eine rote Ampel, drohen Bußgeld, Punkte und ein Fahrverbot. Ebenso droht bei groben und beharrlichen Geschwindigkeitsverletzungen ein Fahrverbot, z. B. wenn binnen eines Jahres zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen von mindestens 26 km/h gemessen werden. Ihre erste Reaktion sollte der sofortige Gang zum Anwalt sein. Machen Sie auf keinen Fall eigenständig Angaben zur Sache! Sofern Sie versuchen, durch Ausreden gegenüber der Ordnungsbehörde einer Strafe oder einem Bußgeld zu umgehen, geht dies meistens schief. Das Ordnungsamt kennt bereits sämtliche Ausreden.
Hier setzt die Tätigkeit des Rechtsanwalts an. Sanktionen wie ein Fahrverbot, Punkte oder ein Bußgeld können jedoch nur dann verhängt werden, wenn der Ordnungsbehörde der Fahrer des Pkw bekannt ist. Das übliche Beweismittel ist das "Blitzfoto". Ein Rechtsanwalt kann die Ermittlungsakte anfordern und prüfen, ob Sie auf dem Foto als Fahrer erkennbar sind. Nicht immer ist der Fahrer auf den Blitzphotos eindeutig identifizierbar, da Nebel, starker Sonnenschein oder die Kleidung des Fahrers (Brille, Hut) oder der Gesichtsausdruck die Blitzphotos unbrauchbar machen können. Kann man Sie auf dem Foto nicht eindeutig erkennen, kann Sie die Behörde weder bestrafen noch ein Fahrverbot verhängen. Sollten Sie jedoch bereits zugegeben haben, gefahren zu sein, kann Ihnen auch der beste Anwalt nicht mehr helfen.
Ist das Beweisphoto zu erkennen, so ist es immer noch möglich, dass die Behörde von einem Fahrverbot absieht, wenn man dringend auf den Führerschein angewiesen ist. Man kann das Fahrverbot dann etwa durch Bezahlung des doppelten Bußgeldes umgehen. Diese kulante Regelung entfällt jedoch meist dann, wenn etwa eine gravierende Geschwindigkeitsübertretung (z. B. 160km/h statt 100km/h) vorliegt. Oft geben auch der Aufbau der Messanlage oder die mangelhafte Wartung oder Eichung der Messgeräte Anlass zur Beanstandung. Wir können Ihnen sagen, ob die Messung ordnungsgemäß war und ob die Messergebnisse verwertet werden können.
Verjährung von Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr verjähren grundsätzlich in 3 Monaten, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach in 6 Monaten. Oft stellt sich die Frage, ob die Ordnungswidrigkeit bereits verjährt ist, wenn innerhalb von 3 Monaten nach der Tat noch kein Bußgeldbescheid ergangen ist. Dem ist meist nicht so. Die Verjährungsfrist wird nämlich durch zahlreiche Handlungen unterbrochen (§ 33 OWiG), zum Beispiel:
- Vernehmung durch die Polizei bzw. Anordnung der Vernehmung
- Anordnung der Anhörung bzw. Abschicken des Anhörungsbogens
- Erlass des Bußgeldbescheides
- Einberaumung einer Hauptverhandlung
Unterbrechung der Verjährung heißt, dass die Verjährung von neuem beginnt. Für den Betroffenen ist dies unangenehm, da er von der Unterbrechung der Verjährungsfrist überhaupt nichts mitbekommt. So unterbricht bereits die Absendung eines Anhörungsbogens die Verjährung, auch wenn der Anhörungsbogen noch gar nicht angekommen ist.
Keine Unterbrechung der Verjährung gegenüber Dritten!
Die Verjährungsunterbrechung wirkt natürlich nur gegenüber demjenigen, gegen den die Behörde ermittelt. Wird monatelang gegen den Falschen ermittelt, also etwa gegen den Halter des Pkw, obwohl dieser überhaupt nicht gefahren ist, sondern z. B. der Lebenspartner dann läuft die Verjährung gegen den eigentlichen Täter weiter. Ermittelt die Behörde nicht innerhalb von drei Monaten nach der Tat gegen den eigentlichen Fahrer des Pkw, so ist gegen den Fahrer die Ordnungswidrigkeit verjährt. Der Halter selbst kann nicht belangt werden, denn er ist ja nicht gefahren.
Tipp
Im Falle einer Polizeikontrolle ruhig und freundlich bleiben. Unsere Polizei macht nur ihre Arbeit. Aufmüpfiges Verhalten gegenüber Polizisten verärgert diese und kann zu Durchsuchungen und Sicherheitschecks am Auto führen!
© 2011 Anwaltskanzlei Hechler

