Familienrecht und Scheidung
Ihr Scheidungsanwalt in Schwäbisch Gmünd
Familienrechtliche Probleme sind sehr komplex und stellen einen erheblichen Teil unserer Tätigkeit dar. Was wir im Bereich Familienrecht für Sie tun können:
- Gestaltung von Eheverträgen
- Vertretung bei der Scheidung und im Scheidungsverfahren
- Beratung rund um Scheidung, Zugewinn, Sorgerecht
- Gestaltung von Trennungsvereinbarungen
- Erstellen von Scheidungsvereinbarungen
- Berechnung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen
- Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt
- Berechnung des Zugewinns und von Zugewinnansprüchen
- Beratung rund um das Sorgerecht und das Umgangsrecht
Folgende Ausführungen dienen lediglich als Anhaltspunke für die Rechtslage
Wie schnell kann ich mich scheiden lassen?
Sofern die Voraussetzungen einer Scheidung vorliegen, reichen wir für Sie auf Wunsch innerhalb von 2 Tagen die Scheidung ein. Grundsätzlich ist eine Scheidung erst nach einem Getrenntleben von 1 Jahr möglich. Diese Trennung kann allerdings auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung geschehen. In seltenen Ausnahmefällen, in denen ein Weiterbestehen der Ehe völlig unzumutbar wäre (Härtefall, z. B. bei Gewalt in der Ehe), ist die Scheidung auch schon früher möglich. Zur Vorbereitung Ihrer Scheidung benötigen wir verschiedene Daten von Ihnen, insbesondere sämtliche Daten beider Ehegatten, der Kinder, das Trennungsdatum sowie insbesondere das Original der Heiratsurkunde oder Ihr Stammbuch sowie die Geburtsurkunden der Kinder und ein eventueller Ehevertrag.
Dauert die Scheidung nicht mehrere Jahre?
Nein! Die eigentliche Scheidung geht sehr schnell bei uns. Zur Beschleunigung der Scheidung reichen wir die Scheidung nämlich getrennt von Zugewinnansprüchen, Unterhaltsfragen und sonstigen im Verbund geregelten Angelegenheiten ein. Die Scheidung findet dann sofort nach 1 Jahr des Getrenntlebens statt, wenn Sie dies wünschen. Ihr Ehepartner muss mit der Scheidung auch nicht einverstanden sein, die Ehe wird trotzdem geschieden. Der Scheidungstermin selbst dauert nur einige Minuten. Liegt ein - seltener - Härtefall vor, so müssen Sie das Trennungsjahr nicht abwarten. Ein Härtefall liegt zum Beispiel vor, wenn die Ehefrau von einem anderen Mann schwanger wird und das Kind während der Ehezeit zur Welt kommen wird. Dann ist es unzumutbar, das Trennungsjahr abzuwarten.
Achtung: Handeln Sie rechtzeitig!
Friedliche Scheidungen sind selten. Was anfangs wie eine vernünftige Trennung aussieht, mutiert meist zu heftigen Kämpfen um das liebe Geld, insbesondere bei Zugewinn und Unterhalt. Lassen Sie sich nicht vom Anwalt Ihres Partners unter Druck setzen, sondern sichern Sie Kopien der entscheidenden Unterlagen wie Sparbücher, Kontoauszüge, Lohnabrechnung und ähnlichem, bevor es zu spät ist. Verlassen Sie die Ehewohnung nie ohne diese Beweise!
Telefon 07171.186866
Rufen Sie uns einfach an. Wir helfen Ihnen.
Was kostet die Scheidung?
Es entstehen Anwaltskosten und Gerichtskosten. Diese berechnen sich nach dem Streitwert. Der Streitwert ist nicht das, was Sie bezahlen müssen, sondern nur die Berechnungsgrundlage. Der Streitwert eines Scheidungsverfahrens ist das Dreifache des gemeinsamen Nettomonatseinkommens. Hinzu kommt mindestens EUR 1.000,00 für den Versorgungsausgleich (Rentenausgleich). Mittlerweile wird für mehr als die Hälfte aller Scheidungen in Deutschland die Prozesskostenhilfe gewährt. Diese Möglichkeite prüfen wir in jedem Falle. Sollte eine Scheinehe vorliegen, kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Sobald das Scheidungsurteil rechtskräftig ist, sind Sie geschieden und können beim Standesamt Ihren Namen ändern lassen.
Zugewinnausgleich
Sofern ein Ehegatte während der Ehe einen geringern Vermögenszuwachs hat als der andere, kann er den sogenannten Zugewinnausgleich geltend machen. Derjenige mit dem größeren Zugewinn muss die Hälfte der Differenz der beiden Zugewinne abgeben. Der Zugewinn errechnet sich jeweils aus der Differenz zwischen dem Endvermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages und dem Anfangsvermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung. Insbesondere das Anfangsvermögen ist entscheidend, da es den Zugewinn massiv verringern kann.
Unterhaltsansprüche
Wer eine Familie hat, ist zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, und zwar während der Ehe, der Trennung und sogar nach der Ehe. Ehegatten sind sich gegenseitig verpflichtet. Die Kinder haben einen Anspruch gegen die Eltern. Aber auch Eltern und Großeltern können einen Anspruch gegen Kinder haben und umgekehrt.
Voraussetzung des Unterhalts sind die Bedürftigkeit des Berechtigten und die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. Der Unterhaltsberechtigte muss außer Stande sein, den eigenen Bedarf durch Einsatz seines eigenen Vermögens, Einkommens und seiner Arbeitskraft zu decken. Der Unterhaltpflichtige ist nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn er bei Zahlung des Unterhaltes noch selber in der Lage ist, seinen Bedarf/Lebensunterhalt zu decken.
Der Unterhalt kann als Barunterhalt (Geld) oder als Naturalunterhalt bzw. Betreuungsunterhalt erbracht werden. In einer intakten Familie trägt einer der Eheleute durch seinen Verdienst (Barunterhalt) zum Unterhalt bei, der andere Ehegatte (Hausfrau/Hausmann) trägt, ohne zu verdienen, durch die Haushaltsführung und Erziehung der Kinder zum Unterhalt bei (Naturalunterhalt bzw. Betreuungsunterhalt).
Betreuungsunterhalt wird gegenüber minderjährigen Verwandten durch deren Pflege und Erziehung erbracht und ist dem Barunterhalt grundsätzlich gleichgestellt. Der Naturalunterhalt wird durch Deckung der Bedürfnisse eines Unterhaltsberechtigten durch Naturalleistungen geleistet, etwa durch Bereitstellung einer Wohnung, Zahlung der Telefonrechnung, Kauf von Kleidern etc.
Man unterscheidet weiterhin den Verwandtenunterhalt und den Unterhalt zwischen Ehegatten oder Geschiedenen. Voraussetzung für den Verwandtenunterhalt ist die Verwandtschaft in gerader Linie. Er besteht zwischen Eltern und Kindern sowie zwischen Enkeln und Großeltern, nicht aber zu Geschwistern, Stiefkindern, Tanten, Neffen, etc. Hauptsächlich Kinder haben Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Eltern; auch der umgekehrte Fall ist denkbar (z. B. Pflegefall).
Bereits während der Ehe haben die Ehegatten gegenseitige Unterhaltsansprüche. Auch nach der Auflösung der Ehe durch Scheidung erlischt die Unterhaltspflicht nicht unbedingt. Jedoch kann vertraglich vereinbart werden, dass man hierauf verzichtet. Ein Verzicht auf Trennungsunterhalt (bis zur Scheidung) ist jedoch nicht möglich. Nach der Reform des Unterhaltsrechts sind die geschiedenen Eheleute mehr denn je auf sich selbst gestellt.
Sorgerecht
Beim Sorgerecht steht das Kind im Mittelpunkt. Auch nach der Scheidung verbleibt das Sorgerecht daher grundsätzlich bei beiden Elternteilen. Eine Übertragung auf einen Elternteil ist auf Antrag bei Gericht möglich. Ein Antrag auf Übertragung der Alleinsorge (oder eines Teiles der Sorge) kann Erfolg haben, wenn der andere Elternteil zustimmt und das mindestens 14 Jahre alte Kind nicht widerspricht, oder andernfalls, wenn zu erwarten ist, daß die beantragte Regelung dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Letzeres ist nach Rechtsprechung des BGH dann möglich, wenn das gemeinsame Sorgerecht praktisch nicht durchführbar ist und die Eltern zu Entscheidungen zum Wohle des Kindes nicht in der Lage sind. Voraussetzung dafür ist, dass Anstrengungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Elternverantwortung erfolglos geblieben sind und auch in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben werden. Gründe für die Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts können z. B. eine feindliche oder gehässige Streitigkeit der Eltern in Kindesangelegenheiten (Kooperationsunwilligkeit) oder ein Fall der schweren Vernachlässigung des Kindes sein.
Umgangsrecht
Das Umgangsrecht ist ein Kontakt- und Besuchsrecht, das den Eltern oder, wenn es dem Wohl des Kindes entspricht, gesetzlich vorgesehenen Dritten zusteht (Großeltern, Geschwister, Pflege- und Stiefeltern). Seit der Kindschaftsrechtreform 1998 hat auch gegen den Willen der Mutter der nicht eheliche Vater ein Recht auf Umgang mit seinem Kind. Ein Verzicht auf das Umgangsrecht ist nicht möglich. Es beinhaltet kein Informationsrecht gegenüber Lehrern, Ärzten etc. des Kindes. Es besteht nur ein Auskunftsanspruch gegen den sorgeberechtigten Elternteil. Die Kosten, die dem Berechtigten durch die Ausübung des Umgangsrechts entstehen, sind von ihm zu tragen und auch nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar.
Lassen Sie sich rechtzeitig anwaltlich beraten. Es geht um viel.

